3.5.4.3. Es trifft zu, dass der vom Privatkläger geschilderte pfeifende Tinnitus gemäss dem erwähnten Bericht des G. [Spital] organisch nicht nachweisbar ist. Anhaltspunkte, dass die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich des Vorliegens dieser seit dem Vorfall anhaltenden Ohrgeräusche nicht zutreffen könnten, liegen indessen nicht vor. Zudem lassen sich die vom Privatkläger geschilderten Beschwerden ohne Weiteres mit dem Ereignis vereinbaren.