3.5.4. 3.5.4.1. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren hinsichtlich des gemäss Anklageschrift vom Privatkläger erlittenen Knalltraumas vor, dass weder das Bestehen eines Tinnitus noch eines Knalltraumas nachgewiesen sei. Wenn die Vorinstanz ein Knalltrauma aus dem "aus dem Stromschlag resultierenden Knall" ableite, nehme sie eine medizinische Beurteilung vor, ohne über das notwendige Fachwissen zu verfügen. Es fehle an einer besonderen Prüfung, welche bei organisch nicht nachweisbaren Beschwerdebildern notwendig sei (Berufungsbegründung S. 15 und 18).