366) wären bei einer erheblichen vorbestehenden Schädigung der Sehnen der Rotatorenmanschette bereits früher deutliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu erwarten gewesen, welche dem Privatkläger die Ausübung seines Berufs erheblich erschwert hätten. Anhaltspunkte, dass sich der Privatkläger zwischen dem Vorfall um 16.30 Uhr und dem gleichentags erfolgten Aufsuchen der Notfallstation noch in einen weiteren Unfall verwickelt war, welcher für die Verletzungen hätte ursächlich sein können, liegen im Übrigen in keiner Weise vor. - 17 -