welchen beim Privatkläger zwar ein mildes subacromiales Impingement vorbestanden habe, die diagnostizierten erheblichen Verletzungen der Rotatorenmanschette jedoch auf das traumatische Ereignis vom 24. Juli 2019 zurückzuführen seien, erscheinen damit ohne weiteres nachvollziehbar. Sowohl Dr. I. als auch Dr. K. erachten es als möglich, dass der unter Schock stehende Privatkläger mit den beschriebenen Verletzungen ein Fahrzeug lenkte. Die Ausführungen von Dr. K., dass Verletzungen an der Rotatorenmanschette über lange Zeit schmerzfrei bleiben und erst durch eine Belastung schmerzhaft werden könnten, können hingegen nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden.