Der Privatkläger gab durchwegs an, vor dem Vorfall keine Schmerzen an der rechten Schulter verspürt zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 10. Dezember 2019 act. 47; Protokoll HV act. 367). Entsprechend dieser Angaben sind auch keine Arbeitsausfälle zufolge Schmerzen an der rechten Schulter bekannt bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Nach dem Vorfall begab sich der Privatkläger auf die Notfallaufnahme, wo er erstmals über Schmerzen an der rechten Schulter klagte (Bericht G. [Spital] vom 25. Juli 2019 act. 25 f.). Der Privatkläger befand sich während der heftigen, auf der Videoaufnahme eindrücklich zu erkennenden Explosion im Lastwagen.