Der Unfallhergang wird damit durch die Videoaufnahme und die Fotos dokumentiert. Auch der Beschuldigte führte in seiner Berufungsbegründung nicht aus, inwiefern von einem anderen als in der Anklageschrift geschilderten und von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Unfallhergang auszugehen wäre (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.). Dem Bericht der D. vom 25. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass nach dem Vorfall ein Abstand von 7.6 Meter zwischen dem Kieshügel und der Leitung - 13 -