3.3.4. Das Erteilen und Ausführenlassen des Auftrags zum Abladen von Kies auf einem hinsichtlich der Einhaltung von Mindestabständen zur über das Areal verlaufenden Hochspannungsleitung nicht überwachten Depot ist als Vorwurf fahrlässigen Handelns einzuordnen. Dieses geht dem (jedem Fahrlässigkeitsdelikt eigenen) Unterlassen – vorliegend das Nichttreffen von Sicherheitsmassnahmen – vor. Die Vorinstanz ist damit zutreffend von einem fahrlässigen Begehungsdelikt ausgegangen, bei welchem sich die Prüfung einer Garantenpflicht erübrigt.