Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten – und nicht nur nicht verminderten (BGE 115 IV 199 E. 2a; BGE 120 IV 265 E. 2b). Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein Handeln hat eine Begehung durch Unterlassen gegenüber einer Begehung durch aktives Tun zurückzutreten, sprich es ist erst zweitrangig von einer Begehung durch Unterlassen auszugehen (BGE 121 IV 109 E. 3b, BGE 121 IV 10 E 2b, BGE 120 IV 265 E. 2b, BGE 115 IV 199 E. 2). Das jeder fahrlässigen Handlung in Bezug auf die gebotene Vorsicht innewohnende Unterlassungsmoment entspricht nicht einer Unterlassung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts gemäss Art. 11 StGB.