3.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwischen Handeln und Unterlassen im Zweifel nach der sog. Subsidiaritätstheorie vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2017 vom 4. April 2018 E. 4.3). Danach ist immer zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun vorliegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den - 12 -