3.3.2. Die Vorinstanz ging vom Vorwurf eines fahrlässigen Begehungsdelikts aus (E. I.3). Der Beschuldigte bezeichnete den in der Anklage erhobenen Vorwurf als "doppelrelevantes Verhalten", welches sowohl Ansatzpunkte für Handeln als auch für Unterlassen biete (Berufungsbegründung S. 7).