Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.2. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen "verantwortliche Personen der C." sowie gegen Unbekannt (act. 5 ff.).