3. 3.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist eine Schädigung, wenn sie Art. 122 StGB entspricht. - 11 -