Im Übrigen wurde das Strafverfahren im Zeitpunkt der Einvernahme (entsprechend der am 15. Oktober 2019 und 10. Dezember 2019 gegen "verantwortliche Personen der C." sowie gegen Unbekannt gestellten Strafanträgen, act. 5 ff. und 43) noch gegen Unbekannt geführt (act. 36 und 44 f.), womit noch gar keine beschuldigte Person feststand, welcher Teilnahmerechte hätten gewährt werden können. Die Aussagen des Privatklägers anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2019 sind damit verwertbar.