Insbesondere sind die Parteien bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 m.w.H.). Der Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1 StPO gilt weiter ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (BGE 148 IV 145 E. 1.3). Im Übrigen wurde das Strafverfahren im Zeitpunkt der Einvernahme (entsprechend der am 15. Oktober 2019 und 10. Dezember 2019 gegen "verantwortliche Personen der C." sowie gegen Unbekannt gestellten Strafanträgen, act. 5 ff.