2.2.2. Es trifft zu, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin nicht an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2019, anlässlich welcher der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen wurde, zugegen waren. Die Befragung erfolgte indessen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens, in welchem grundsätzlich kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht (Art. 147 Abs. 1 StPO). Insbesondere sind die Parteien bei Beweiserhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesgerichts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 m.w.