2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, dass ihm bei der polizeilichen Einvernahme des Privatklägers keine Teilnahmerechte gewährt worden seien, weshalb diese nicht verwertbar sei (Berufungsbegründung S. 9, Stellungnahme zur Berufungsantwort S. 4).