entsprechend seiner Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr zwischenzeitlich auch möglich, mit weiteren Sicherheitsmassnahmen, etwa mit der Anschaffung eines Höhenmessgeräts, mit welchem nun der Abstand zwischen dem Boden der Kiesmoräne und der Leitung gemessen werde, und der Verschiebung und Verkleinerung der Depots auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu reagieren (Protokoll HV act. 369 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Anklageprinzip nicht verletzt wurde.