kommen ist und der Beschuldigte damit nicht für die Einhaltung irgendeines Abstands gesorgt habe. Wie zu zeigen sein wird, hätte das Ereignis im Übrigen auch bei Einhaltung des geringeren erwähnten Direktabstands von 5.2 Metern verhindert werden können (dazu E. 3.8.8). Es liegen schliesslich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im bisherigen Verfahren Schwierigkeiten hatte, sich angemessen zu verteidigen. Es war ihm - 10 -