Es trifft zwar zu, dass aus der Anklage angesichts der gewählten Formulierungen ("gesetzlich verlangter", "verlangter" bzw. "notwendiger" Mindestabstand) nicht deutlich wird, welcher genaue Mindestabstand einzuhalten gewesen wäre, bzw. ob nun ein Mindestabstand von 9.7 Meter zwischen der angehobenen Mulde und der Hochspannungsleitung als erforderlich betrachtet wird oder ob ein Mindestabstand von 5.2 Metern als hinreichend angesehen worden wäre. Dies vermag indessen keine Verletzung des Anklageprinzips darzustellen, zumal der Vorwurf erhoben wird, dass es zu einem Kontakt zwischen dem Lastwagen und der Hochspannungsleitung ge-