Damit geht aus der Anklageschrift hinreichend hervor, dass dem Beschuldigten als pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, er habe nicht für die Einhaltung und Überwachung der Sicherheitsabstände zur Hochspannungsleitung gesorgt, obwohl er als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortlicher hierfür zuständig gewesen sei. Auch die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs wird hinreichend dargelegt.