Es wird ausgeführt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und deren Überwachung zuständig gewesen sei und er dafür hätte sorgen müssen, dass auch bei ausgefahrener Mulde der gesetzlich verlangte Mindestabstand zur Hochspannungsleitung eingehalten werde. Es wird weiter festgehalten, dass es vorhersehbar gewesen sei, dass es bei Nichteinhalten der notwendigen Sicherheitsabstände zu einem Kurzschluss und Stromschlag kommen könnte und dass bei Einhaltung und Überwachung der verlangten Sicherheitsvorschriften durch den Beschuldigten ein Stromschlag und damit auch die Verletzungen des Privatklägers hätten verhindert werden können.