Die Rampe zum Kiesdepot habe beim Vorfall lediglich einen Abstand von 7.6 Meter zur Hochspannungsleitung aufgewiesen, so dass die Kippmulde die Hochspannungsleitung berührt habe, als diese notwendigerweise angehoben worden sei. Es wird ausgeführt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und deren Überwachung zuständig gewesen sei und er dafür hätte sorgen müssen, dass auch bei ausgefahrener Mulde der gesetzlich verlangte Mindestabstand zur Hochspannungsleitung eingehalten werde.