2.1.3. In der Anklageschrift wird auf den in Anhang 3 der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 (SR 734.31, Leitungsverordnung [LeV]) und vom eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) vorgegebenen Mindestabstand von 9.7 Meter zwischen Boden und Hochspannungsleitung sowie auf den von der D. verlangten allgemeinen Sicherheitsabstand von 5.2 Meter verwiesen. Die Rampe zum Kiesdepot habe beim Vorfall lediglich einen Abstand von 7.6 Meter zur Hochspannungsleitung aufgewiesen, so dass die Kippmulde die Hochspannungsleitung berührt habe, als diese notwendigerweise angehoben worden sei.