meidbar war (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.w.H.). 2.1.2. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben sei. Der Anklage könne nicht entnommen werden, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde, wofür er hätte sorgen müssen, wie die gesetzlichen Vorschriften lauteten, -9-