Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Entscheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 144 I 234 E. 5.6.1 und BGE 143 IV 63 E. 2.2).