1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Mit Ausnahme des Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 4.1 des vorinstanzlichen Urteils), hinsichtlich welchem der Beschuldigte ausdrücklich auf Ausführungen verzichtete (Berufungsbegründung S. 29), ist das vorinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprüfen (Art. 404 Abs. 1 StPO).