"1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldigten." 3.7. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 nahm der Beschuldigte zur Berufungsantwort vom 21. Dezember 2022 Stellung. 3.8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichte der Privatkläger seine Honorarnote für das Berufungsverfahren ein. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: