3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger für die Strafklage eine Parteientschädigung von Fr. 17'205.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. -6-