2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und der Beschuldigte sei für die ihm entstandenen Anwaltskosten mit CHF 33'679.- zzgl. MwSt. sowie zzgl. Aufwendungen für die Hauptverhandlung (inkl. An- und Rückreise) sowie Urteilseröffnung zu entschädigen." 2.3. Mit Urteil vom 5. April 2022 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB.