"1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbestimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB zu verurteilen zu: Geldstrafe 90 Tagessätze à CHF 3'000.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre Busse CHF 10'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 3. Die Kosten des Verfahrens (inkl. Untersuchungskosten von CHF 90.00 sowie die Anklagegebühr von CHF 1'150.00) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen."