Der Beschuldigte hätte dafür sorgen müssen, dass zwischen der Rampe und der Hochspannungsleitung ein so grosser Abstand eingehalten wird, dass auch die ausgefahrene Mulde des Lastwagens des Privatklägers noch den gesetzlich verlangten Mindestabstand aufgewiesen hätte. Der Beschuldigte wusste, dass der Privatkläger die Mulde seines Lastwagens hochfahren musste, um das Kies abladen zu können. Für den Beschuldigten war vorhersehbar, dass durch das Hochfahren der Mulde der notwendige Sicherheitsabstand nicht mehr eingehalten wurde und es zu einem Kurzschluss resp.