Die Rampe zum Kiesdepot wies beim Vorfall einen Abstand von 7.6 Metern zur Hochspannungsleitung auf. Durch das notwendige Anheben der Kippmulde berührte der Lastwagen des Privatklägers die Hochspannungsleitung, d.h. es gab keinen Mindestabstand zwischen dem Lastwagen und der Hochspannungsleitung. Der Beschuldigte hätte dafür sorgen müssen, dass zwischen der Rampe und der Hochspannungsleitung ein so grosser Abstand eingehalten wird, dass auch die ausgefahrene Mulde des Lastwagens des Privatklägers noch den gesetzlich verlangten Mindestabstand aufgewiesen hätte.