Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der C. und war im Zeitpunkt des Vorfalls vom 24. Juli 2019 verantwortlich für die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften und deren Überwachung. Gemäss Verordnung über elektrische Leitungen, Anhang 3 und Vorgaben des eidgenössischen Starkstrominspektorats muss zwischen Hochspannungsleitungen und Boden ein Mindestabstand von 9.7 Meter eingehalten werden. Gemäss der D. wird ein allgemeiner Sicherheitsabstand zu Hochspannungsleitungen von 5.2 Meter verlangt. -3-