Obergericht Strafgericht, 2. Kammer SST.2022.207 (ST.2021.41; StA.2019.4060) Urteil vom 28. März 2023 Besetzung Oberrichterin Plüss, Präsidentin Oberrichter Fedier Oberrichter Egloff Gerichtsschreiberin Boog Klingler Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Privatkläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Frey, […] Beschuldigter B._____, geboren am tt.mm.1962, von […], […[ verteidigt durch Rechtsanwältin Marisa Bützberger, […] Gegenstand Fahrlässige Körperverletzung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten erhob am 24. Juni 2021 folgende Anklage gegen den Beschuldigten: "Fahrlässige, schwere Körperverletzung Art. 125 Abs. 2 StGB (Der Beschuldigte hat einen anderen Menschen fahrlässig schwer am Körper resp. Gesundheit geschädigt.) Begangen: Ort: Q.) Zeitraum: Mittwoch 24. Juli 2019, 16:30 Uhr Tatvorgehen: Auf dem Firmenareal betreibt die C. ein Kiesdepot. Die- ses Kiesdepot ist variabel und kann sich betreffend Standort, Höhe und Form verändern. Zum Tatzeitpunkt war der Privatkläger von der C. be- auftragt, Kies auf dem firmeneigenen Depot abzuladen. Am 24. Juli 2019 machte der Privatkläger insgesamt drei "Fuhren" und gegen 16:30 Uhr fuhr der Privatkläger die Rampe zum Kiesdepot hoch. Auf der Rampe angekommen, hob der Privatkläger die Mulde seines Kipplast- wagens an. Fast am Endpunkt der Anhebung berührte die Mulde eine Starkstromleitung (220kV), welche sich über der Rampe und dem De- pot befand. Aufgrund der Berührung kam es zu einem Kurzschluss und der Strom der Leitung floss kurze Zeit durch den Lastwagen des Privat- klägers. Durch den Kurzschluss gab es einen sehr lauten Knall und der Lastwa- gen erfuhr einen starken "Ruck". Durch den Knall und den Stromschlag erlitt der Privatkläger folgende Verletzungen: - Supraspinatus-/Infraspinatussubtotalläsion rechts, schwerst gerötete leicht tendinopathische lange Bizepssehne - subacromiales Impingement, eher milderen Charakters rechts - Knalltrauma Aufgrund der durch den Vorfall erlittenen Verletzungen musste sich der Privatkläger diversen medizinischen Eingriffen unterziehen. Der Privat- kläger ist seit dem Vorfall 100% arbeitsunfähig und bezieht eine IV- Rente. Der Beschuldigte ist Geschäftsführer der C. und war im Zeitpunkt des Vorfalls vom 24. Juli 2019 verantwortlich für die Einhaltung der Sicher- heitsvorschriften und deren Überwachung. Gemäss Verordnung über elektrische Leitungen, Anhang 3 und Vorgaben des eidgenössischen Starkstrominspektorats muss zwischen Hochspannungsleitungen und Boden ein Mindestabstand von 9.7 Meter eingehalten werden. Gemäss der D. wird ein allgemeiner Sicherheitsabstand zu Hochspannungslei- tungen von 5.2 Meter verlangt. -3- Die Rampe zum Kiesdepot wies beim Vorfall einen Abstand von 7.6 Metern zur Hochspannungsleitung auf. Durch das notwendige Anhe- ben der Kippmulde berührte der Lastwagen des Privatklägers die Hoch- spannungsleitung, d.h. es gab keinen Mindestabstand zwischen dem Lastwagen und der Hochspannungsleitung. Der Beschuldigte hätte da- für sorgen müssen, dass zwischen der Rampe und der Hochspan- nungsleitung ein so grosser Abstand eingehalten wird, dass auch die ausgefahrene Mulde des Lastwagens des Privatklägers noch den ge- setzlich verlangten Mindestabstand aufgewiesen hätte. Der Beschul- digte wusste, dass der Privatkläger die Mulde seines Lastwagens hoch- fahren musste, um das Kies abladen zu können. Für den Beschuldigten war vorhersehbar, dass durch das Hochfahren der Mulde der notwen- dige Sicherheitsabstand nicht mehr eingehalten wurde und es zu einem Kurzschluss resp. Stromschlag durch Lastwagen kommen konnte. Ebenso war es für den Beschuldigten vorhersehbar, dass ein Strom- schlag zu schweren Verletzungen des Privatklägers führen kann. Hätte der Beschuldigte entsprechend seiner Pflichten (Einhaltung und Über- wachung der Sicherheitsvorschriften) dafür gesorgt, dass der verlangte Mindestabstand zwischen dem Lastwagen und der Starkstromleitung eingehalten worden wäre, hätte ein Stromschlag verhindert werden können und der Privatkläger wäre nicht schwer verletzt worden. Der Beschuldigte ist pflichtwidrig seinen Pflichten nicht nachgekommen." Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten stellte die folgenden Anträge: "1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen. 2. Der Beschuldigte sei in Anwendung der vorgenannten Gesetzesbe- stimmung sowie von Art. 34 StGB, Art. 42 StGB, Art. 47 StGB sowie Art. 106 StGB zu verurteilen zu: Geldstrafe 90 Tagessätze à CHF 3'000.00, bedingt, Probezeit 2 Jahre Busse CHF 10'000.00, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage. 3. Die Kosten des Verfahrens (inkl. Untersuchungskosten von CHF 90.00 sowie die Anklagegebühr von CHF 1'150.00) seien dem Beschuldigten aufzuerlegen." 2. 2.1. 2.1.1. Am 9. November 2021 wurde gestützt auf Art. 332 i.V.m. 316 StPO eine Vorverhandlung mit Vergleichsgesprächen durchgeführt, welche ohne Ver- -4- einbarung endete. Entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Par- teien wurde das Verfahren gleichentags wegen fortdauernden ausserge- richtlichen Vergleichsverhandlungen bis zum 31. Januar 2022 sistiert. 2.1.2. Nachdem der Privatkläger das Scheitern der aussergerichtlichen Ver- gleichsverhandlungen mitgeteilt hatte, wurden der Beschuldigte und der Privatkläger am 4. Februar 2022 zur Hauptverhandlung vom 5. April 2022 vorgeladen. 2.2. 2.2.1. Am 5. April 2022 führte der Präsident des Bezirksgerichts Bremgarten die Hauptverhandlung durch, anlässlich welcher der Beschuldigte sowie der Privatkläger als Auskunftsperson befragt wurden. 2.2.2. Der Privatkläger stellte die folgenden Anträge: "1. Der Angeklagte sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu spre- chen und hierfür angemessen zu bestrafen. 2. Der Angeklagte sei zu verpflichten, dem Zivilkläger den Betrag in der Höhe von Fr. 43'962.25 zu bezahlen, nebst 5% Schadenszins seit 24.07.2019. 3. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass sich diese Zivilklage einzig auf den Sachschaden am LKW beschränkt und weitere Forderungen (Er- werbsschaden, Haushaltsschaden, Genugtuung, etc.) vorbehalten blei- ben und in einem separaten Zivilprozess geltend gemacht werden (Teil- klage mit Nachklagevorbehalt). 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Angeklagten." 2.2.3. Der Beschuldigte beantragte: "1. Der Beschuldigte, Herr B., sei vom Anklagevorwurf vollumfäng- lich freizusprechen. -5- 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu neh- men und der Beschuldigte sei für die ihm entstandenen An- waltskosten mit CHF 33'679.- zzgl. MwSt. sowie zzgl. Aufwen- dungen für die Hauptverhandlung (inkl. An- und Rückreise) so- wie Urteilseröffnung zu entschädigen." 2.3. Mit Urteil vom 5. April 2022 erkannte das Bezirksgericht Bremgarten: "1. Der Beschuldigte wird schuldig gesprochen der fahrlässigen Körperver- letzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.00 verurteilt. Die Geld- strafe beläuft sich folglich auf Fr. 360'000.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 10'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheits- strafe von 30 Tagen vollzogen. 4. 4.1. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird auf den Zivilweg verwie- sen. 4.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Zivil- und Strafkläger für die Strafklage eine Parteientschädigung von Fr. 17'205.40 (inkl. MwSt. und Auslagen) zu bezahlen. -6- 5. Die Verfahrenskosten bestehen aus: Anklagegebühr Fr. 1'150.00 Gerichtsgebühr Fr. 4'000.00 Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden Fr. 70.00 andere Auslagen Fr. 96.00 Total Fr. 5'316.00 Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 5'316.00 werden dem Be- schuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine Kosten selber." 2.4. Mit Eingabe vom 8. April 2022 meldete der Beschuldigte die Berufung an und hielt mit Eingabe vom 14. April 2022 an der Berufungsanmeldung fest. 3. 3.1. Nach Zustellung des begründeten Urteils am 15. August 2022 reichte der Beschuldigte mit Eingabe vom 31. August 2022 die Berufungserklärung ein und stellte die folgenden Anträge: "1. Der Beschuldigte sei vom Anklagevorwurf vollumfänglich freizuspre- chen. 2. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Guns- ten des Beschuldigten." Im Übrigen stellte er die folgenden Beweisanträge: "1. Es sei ein medizinisches Gutachten zum Gesundheitszustand des Privatklägers, zur Unfallkausalität allfälliger Einschränkun- gen und zur Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit in Auftrag zu geben. 2. Vorgängig zur Begutachtung sei F. als Zeuge zum Verhalten des Privatklägers nach dem Unfall zu befragen." -7- 3.2. Mit Verfügung vom 5. September 2022 wurden die Beweisanträge des Be- schuldigten einstweilen abgewiesen. 3.3. Mit Eingabe vom 6. September 2022 verzichtete die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten darauf, einen Nichteintretensantrag zu stellen bzw. die Anschlussberufung zu erklären. 3.4. Mit Verfügung vom 28.September 2022 wurde im Einverständnis der Par- teien die Durchführung des schriftlichen Berufungsverfahren angeordnet. 3.5. Mit Eingabe vom 28. November 2022 erstattete der Beschuldigte die Beru- fungsbegründung und hielt an den in der Berufungserklärung gestellten An- trägen fest. Die in der Berufungserklärung aufgeführten Beweisanträge stellte er hingegen nicht erneut. 3.6. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2022 erstattete der Privatkläger die Beru- fungsantwort und beantragte: "1. Die Berufung sei abzuweisen. 2. Der Beschuldigte sei der fahrlässigen Körperverletzung schuldig zu sprechen und hierfür angemessen zu bestrafen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschuldig- ten." 3.7. Mit Eingabe vom 11. Januar 2023 nahm der Beschuldigte zur Berufungs- antwort vom 21. Dezember 2022 Stellung. 3.8. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 reichte der Privatkläger seine Honorar- note für das Berufungsverfahren ein. -8- Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte beantragt einen vollumfänglichen Freispruch. Mit Aus- nahme des Verweises der Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 4.1 des vo- rinstanzlichen Urteils), hinsichtlich welchem der Beschuldigte ausdrücklich auf Ausführungen verzichtete (Berufungsbegründung S. 29), ist das vo- rinstanzliche Urteil vollständig angefochten und entsprechend zu überprü- fen (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. 2.1.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Um- grenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu um- schreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genü- gend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgewor- fen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ent- scheidend ist, dass die betroffene Person genau weiss, welcher konkreter Handlungen sie beschuldigt und wie ihr Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit sie sich in ihrer Verteidigung richtig vorbereiten kann (Urteil des Bun- desgerichts 6B_466/2021 vom 13. Oktober 2021 E. 1.3 mit Verweis auf BGE 144 I 234 E. 5.6.1 und BGE 143 IV 63 E. 2.2). Handelt es sich um ein Fahrlässigkeitsdelikt, hat die Anklageschrift insbesondere die gesamten Umstände anzugeben, nach welchen das Verhalten des Täters als unvor- sichtige Pflichtwidrigkeit erscheint und inwieweit der Eintritt des tatbe- standsmässigen Erfolges für den Beschuldigten voraussehbar und ver- meidbar war (Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 1.4.2 m.w.H.). 2.1.2. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren zusammengefasst geltend, dass die dem Beschuldigten vorgeworfene Sorgfaltspflichtverletzung in der Anklageschrift nicht hinreichend umschrieben sei. Der Anklage könne nicht entnommen werden, was dem Beschuldigten konkret vorgeworfen werde, wofür er hätte sorgen müssen, wie die gesetzlichen Vorschriften lauteten, -9- welche Sicherheitsvorschriften einzuhalten seien, inwiefern sich der Be- schuldigte strafbar gemacht habe und welche Pflichten ihm und welche der Betreiberin der Leitungen obliegen würden (Berufungsbegründung S. 6 f.). 2.1.3. In der Anklageschrift wird auf den in Anhang 3 der Verordnung über elekt- rische Leitungen vom 30. März 1994 (SR 734.31, Leitungsverordnung [LeV]) und vom eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) vorgegebe- nen Mindestabstand von 9.7 Meter zwischen Boden und Hochspannungs- leitung sowie auf den von der D. verlangten allgemeinen Sicherheitsab- stand von 5.2 Meter verwiesen. Die Rampe zum Kiesdepot habe beim Vor- fall lediglich einen Abstand von 7.6 Meter zur Hochspannungsleitung auf- gewiesen, so dass die Kippmulde die Hochspannungsleitung berührt habe, als diese notwendigerweise angehoben worden sei. Es wird ausgeführt, dass der Beschuldigte als Geschäftsführer für die Einhaltung der Sicher- heitsvorschriften und deren Überwachung zuständig gewesen sei und er dafür hätte sorgen müssen, dass auch bei ausgefahrener Mulde der ge- setzlich verlangte Mindestabstand zur Hochspannungsleitung eingehalten werde. Es wird weiter festgehalten, dass es vorhersehbar gewesen sei, dass es bei Nichteinhalten der notwendigen Sicherheitsabstände zu einem Kurzschluss und Stromschlag kommen könnte und dass bei Einhaltung und Überwachung der verlangten Sicherheitsvorschriften durch den Beschul- digten ein Stromschlag und damit auch die Verletzungen des Privatklägers hätten verhindert werden können. Damit geht aus der Anklageschrift hinreichend hervor, dass dem Beschul- digten als pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen wird, er habe nicht für die Einhaltung und Überwachung der Sicherheitsabstände zur Hochspan- nungsleitung gesorgt, obwohl er als Geschäftsführer und Sicherheitsver- antwortlicher hierfür zuständig gewesen sei. Auch die Vorhersehbarkeit und Vermeidbarkeit des eingetretenen Erfolgs wird hinreichend dargelegt. Es trifft zwar zu, dass aus der Anklage angesichts der gewählten Formulie- rungen ("gesetzlich verlangter", "verlangter" bzw. "notwendiger" Mindest- abstand) nicht deutlich wird, welcher genaue Mindestabstand einzuhalten gewesen wäre, bzw. ob nun ein Mindestabstand von 9.7 Meter zwischen der angehobenen Mulde und der Hochspannungsleitung als erforderlich betrachtet wird oder ob ein Mindestabstand von 5.2 Metern als hinreichend angesehen worden wäre. Dies vermag indessen keine Verletzung des An- klageprinzips darzustellen, zumal der Vorwurf erhoben wird, dass es zu ei- nem Kontakt zwischen dem Lastwagen und der Hochspannungsleitung ge- kommen ist und der Beschuldigte damit nicht für die Einhaltung irgendeines Abstands gesorgt habe. Wie zu zeigen sein wird, hätte das Ereignis im Üb- rigen auch bei Einhaltung des geringeren erwähnten Direktabstands von 5.2 Metern verhindert werden können (dazu E. 3.8.8). Es liegen schliesslich keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte im bisherigen Ver- fahren Schwierigkeiten hatte, sich angemessen zu verteidigen. Es war ihm - 10 - entsprechend seiner Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung vielmehr zwischenzeitlich auch möglich, mit weiteren Sicherheitsmassnahmen, etwa mit der Anschaffung eines Höhenmessgeräts, mit welchem nun der Ab- stand zwischen dem Boden der Kiesmoräne und der Leitung gemessen werde, und der Verschiebung und Verkleinerung der Depots auf die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zu reagieren (Protokoll HV act. 369 f.). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Anklageprinzip nicht verletzt wurde. 2.2. 2.2.1. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren vor, dass ihm bei der poli- zeilichen Einvernahme des Privatklägers keine Teilnahmerechte gewährt worden seien, weshalb diese nicht verwertbar sei (Berufungsbegründung S. 9, Stellungnahme zur Berufungsantwort S. 4). 2.2.2. Es trifft zu, dass der Beschuldigte bzw. dessen Verteidigerin nicht an der polizeilichen Einvernahme vom 10. Dezember 2019, anlässlich welcher der Privatkläger als Auskunftsperson einvernommen wurde, zugegen waren. Die Befragung erfolgte indessen im Rahmen des polizeilichen Ermittlungs- verfahrens, in welchem grundsätzlich kein Anspruch auf Parteiöffentlichkeit besteht (Art. 147 Abs. 1 StPO). Insbesondere sind die Parteien bei Beweis- erhebungen durch die Polizei, etwa bei polizeilichen Einvernahmen von Auskunftspersonen nicht zur Teilnahme berechtigt (Urteil des Bundesge- richts 6B_780/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 1.2 m.w.H.). Der Anspruch der beschuldigten Person auf Anwesenheit der Verteidigung nach Art. 159 Abs. 1 StPO gilt weiter ausschliesslich bei der polizeilichen Einvernahme der beschuldigten Person (BGE 148 IV 145 E. 1.3). Im Übrigen wurde das Strafverfahren im Zeitpunkt der Einvernahme (entsprechend der am 15. Oktober 2019 und 10. Dezember 2019 gegen "verantwortliche Perso- nen der C." sowie gegen Unbekannt gestellten Strafanträgen, act. 5 ff. und 43) noch gegen Unbekannt geführt (act. 36 und 44 f.), womit noch gar keine beschuldigte Person feststand, welcher Teilnahmerechte hätten gewährt werden können. Die Aussagen des Privatklägers anlässlich der polizeili- chen Einvernahme vom 10. Dezember 2019 sind damit verwertbar. 3. 3.1. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schä- digt, wird gemäss Art. 125 StGB auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Abs. 1). Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Abs. 2). Schwer ist eine Schädigung, wenn sie Art. 122 StGB entspricht. - 11 - Nach Art. 122 StGB wird wegen schwerer Körperverletzung bestraft, wer vorsätzlich einen Menschen lebensgefährlich verletzt (Abs. 1); wer vorsätz- lich den Körper, ein wichtiges Organ oder Glied eines Menschen verstüm- melt oder ein wichtiges Organ oder Glied unbrauchbar macht, einen Men- schen bleibend arbeitsunfähig, gebrechlich oder geisteskrank macht, das Gesicht eines Menschen arg und bleibend entstellt (Abs. 2); wer vorsätzlich eine andere schwere Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit eines Menschen verursacht (Abs. 3). Fahrlässig handelt, wer die Folgen seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflicht- widrig ist die Unvorsicht, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). 3.2. Der Beschuldigte stellte mit Eingabe vom 15. Oktober 2019 Strafantrag we- gen fahrlässiger Körperverletzung gegen "verantwortliche Personen der C." sowie gegen Unbekannt (act. 5 ff.). 3.3. 3.3.1. Gemäss Anklage wurde der Privatkläger von der C. (deren Geschäftsführer und einziger Verwaltungsrat der Beschuldigte ist, act. 52, act.14 und www.zefix.ch) beauftragt, Kies auf dem firmeneigenen Depot abzuladen, wobei es bei der Ausführung dieses Auftrags zum Kontakt der ausgefahre- nen Kippmulde des Lastwagens mit der über dem Kiesdepot verlaufenden Starkstromleitung gekommen sei. Der Beschuldigte, welcher für die Einhal- tung der Sicherheitsvorschriften und deren Überwachung zuständig sei, habe nicht für die Einhaltung und Überwachung der notwendigen Sicher- heitsmassnahmen im Zusammenhang mit den Mindestabständen zur Hochspannungsleitung gesorgt. 3.3.2. Die Vorinstanz ging vom Vorwurf eines fahrlässigen Begehungsdelikts aus (E. I.3). Der Beschuldigte bezeichnete den in der Anklage erhobenen Vor- wurf als "doppelrelevantes Verhalten", welches sowohl Ansatzpunkte für Handeln als auch für Unterlassen biete (Berufungsbegründung S. 7). 3.3.3. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Abgrenzung zwi- schen Handeln und Unterlassen im Zweifel nach der sog. Subsidiaritäts- theorie vorzunehmen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1388/2017 vom 4. Ap- ril 2018 E. 4.3). Danach ist immer zuerst zu prüfen, ob ein aktives Tun vor- liegt, das tatbestandsmässig, rechtswidrig und schuldhaft ist. Dabei sind allerdings nur Handlungen zu berücksichtigen, die das Risiko, das in den - 12 - Erfolg umschlug, herbeiführten oder steigerten – und nicht nur nicht ver- minderten (BGE 115 IV 199 E. 2a; BGE 120 IV 265 E. 2b). Bei Vorliegen hinreichender Anhaltspunkte für ein Handeln hat eine Begehung durch Un- terlassen gegenüber einer Begehung durch aktives Tun zurückzutreten, sprich es ist erst zweitrangig von einer Begehung durch Unterlassen aus- zugehen (BGE 121 IV 109 E. 3b, BGE 121 IV 10 E 2b, BGE 120 IV 265 E. 2b, BGE 115 IV 199 E. 2). Das jeder fahrlässigen Handlung in Bezug auf die gebotene Vorsicht innewohnende Unterlassungsmoment entspricht nicht einer Unterlassung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts ge- mäss Art. 11 StGB. Wird eine gefährliche Unternehmung ohne genügende Sicherungsmassnahmen durchgeführt, so liegt in der Regel ein Bege- hungsdelikt vor (STEFAN TRECHSEL/BIJAN FATEH-MOGHADAM, in: Schweize- risches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 11 StPO). 3.3.4. Das Erteilen und Ausführenlassen des Auftrags zum Abladen von Kies auf einem hinsichtlich der Einhaltung von Mindestabständen zur über das Areal verlaufenden Hochspannungsleitung nicht überwachten Depot ist als Vor- wurf fahrlässigen Handelns einzuordnen. Dieses geht dem (jedem Fahrläs- sigkeitsdelikt eigenen) Unterlassen – vorliegend das Nichttreffen von Si- cherheitsmassnahmen – vor. Die Vorinstanz ist damit zutreffend von einem fahrlässigen Begehungsdelikt ausgegangen, bei welchem sich die Prüfung einer Garantenpflicht erübrigt. 3.4. Der den Akten beiliegenden Videoaufnahme (act. 59) sowie den Fotos (act. 60 ff.) ist zu entnehmen, dass der Privatkläger am 24. Juli 2019 mit seinem Lastwagen Kies auf dem Areal der C. ablud und hierzu den aufge- schütteten Kieshügel auf dem hierfür vorgesehenen Fahrweg (nachfolgend "Rampe") befuhr. Beim Anheben der Kippmulde kam es zu einer Berührung derselben mit der direkt über dem Kieshügel verlaufenden Hochspan- nungsleitung. Es kam (offensichtlich durch den Strom, der kurzzeitig durch den Lastwagen floss) zu einer massiven Explosion. Auf dem Video ist deut- lich zu sehen, wie der Privatkläger den Lastwagen nach dieser Explosion verliess und wenige Meter neben dem Lastwagen stehen blieb. Der Last- wagen wie auch die Hochspannungsleitung wiesen nach dem Vorfall er- hebliche Schäden auf (Fotos act. 63 ff.; Offerte zur Schadensbehebung am LKW act. 17 ff.). Der Unfallhergang wird damit durch die Videoaufnahme und die Fotos dokumentiert. Auch der Beschuldigte führte in seiner Beru- fungsbegründung nicht aus, inwiefern von einem anderen als in der Ankla- geschrift geschilderten und von der Vorinstanz als erstellt betrachteten Un- fallhergang auszugehen wäre (vgl. Berufungsbegründung S. 8 f.). Dem Bericht der D. vom 25. Juli 2019 ist zu entnehmen, dass nach dem Vorfall ein Abstand von 7.6 Meter zwischen dem Kieshügel und der Leitung - 13 - gemessen werden konnte (act. 86, vgl. auch Beilage 5 zur Eingabe der D. vom 28. November 219 act. 68 ff.). Es gibt keinen Grund, an diesem Mes- sergebnis zu zweifeln, was im Übrigen auch vom Beschuldigten nicht getan wird. 3.5. 3.5.1. In der Anklage wird festgehalten, dass der Privatkläger folgende Verletzun- gen erlitten habe: - Supraspinatus-/Infraspinatussubtotalläsion rechts, schwerst gerötete leicht tendinopathische lange Bizepssehne - subacromiales Impingement, eher milderen Charakters rechts - Knalltrauma 3.5.2. Der Privatkläger begab sich nach dem Vorfall ins G. [Spital], wo er gemäss Bericht vom 25. Juli 2019 am 24. Juli 2019 notfallmässig stationär aufge- nommen und am 26. Juli 2019 wieder entlassen wurde. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass er über Schmerzen in der rechten Schulter, eine Hörmin- derung und Tinnitus geklagt habe. Es wurde von einer möglichen Teilruptur der Sehne des M. supraspinatus (Supraspinatussehne, Teil der sog. Rota- torenmanschette, act. 448; vgl. dazu anschaulich u.a. www.schulthess-kli- nik.ch) ausgegangen und empfohlen, bei Beschwerdepersistenz ein MRI der rechten Schulter durchzuführen. Weiter wurde der Verdacht eines Knalltraumas gestellt, wobei keine Hörminderung eruierbar gewesen sei (Bericht G. [Spital] vom 25. Juli 2019 act. 25 f.). 3.5.3. 3.5.3.1. Der Hausarzt des Privatklägers, Dr. H., überwies den Privatkläger am 21. August 2021 aufgrund massiver Schulterschmerzen an Dr. I., [Funktion] des J. [Spital] (act. 233). 3.5.3.2. Aus den Arztberichten von Dr. I. vom 30. September 2019 (act. 224), 24. Oktober 2019 (act. 213) und 11. November 2019 (act. 200 f.), dessen Operationsbericht vom 3. Oktober 2019 (act. 215 f.) sowie dem Austritts- bericht aus dem J. [Spital] vom 9. Oktober 2019 (act. 217 f.) geht hervor, dass beim Privatkläger nach persistierenden starken Schmerzen im Be- reich der rechten Schulter mit funktionellen Bewegungseinschränkungen ein MRI durchgeführt wurde. Es wurde eine traumatische Rotatorenman- schettenläsion rechts mit/bei Supraspinatus-/Infraspinatussubtotalläsion rechts, schwerst geröteter leicht tendinopathischer langer Bizepssehne (Tendiopathie = nicht entzündliche, degenerative Erkrankung; dazu https://flexikon.doccheck.com) und subakromialem Impingement rechts - 14 - (Engpasssyndrom; es kann zu mechanischer Irritationen und Einklemmung der subakromialen Strukturen [etwa der Rotatorenmanschettensehne] un- ter dem Schulterdach kommen; dazu act. 443) diagnostiziert und am 2. Ok- tober 2019 eine Schulteroperation durchgeführt (act. 200, 215 und 217). Gemäss Operationsbericht vom 3. Oktober 2019 und Arztbericht vom 11. November 2019 waren die Supra- und Infraspinatussehne weitgehend komplett ausgerissen (act. 200 f. und 215). 3.5.3.3. Das Vorliegen der ärztlich diagnostizierten Verletzungen der rechten Schul- ter des Privatklägers wird im Berufungsverfahren nicht in Frage gestellt. Bestritten wird hingegen, dass diese auf den Unfall zurückzuführen seien. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, dass bereits im Bericht des J. [Spital] ein subacromiales Impingement als degenerative Vorerkrankung beschrieben worden sei. Zudem sei man zunächst fälschli- cherweise davon ausgegangen, dass der Privatkläger beim zu beurteilen- den Vorfall aus dem Lastwagen gefallen sei (Berufungsbegründung S. 11). Der Beschuldigte habe die Unterlagen dem beratenden Arzt der Haftpflicht- versicherung, Dr. K., zukommen lassen. Es wird insbesondere auf folgende Ausführungen im Bericht von Dr. K. vom 10. Juli 2021 verwiesen: Das MRI zeige eine partielle transmurale Ruptur (= vollständiger Abriss; dazu https://flexikon.doccheck.com) der Supraspinatussehne mit typischen Zei- chen einer vorbestehenden Enthesiopathie (krankhafte Störung im Bereich der Ansatzstelle einer Sehne am Knochen; dazu https://www.lexikon-ortho- paedie.com) i.S.v. Resorptionszysten im Ansatzbereich am Humeruskopf (Kopf des Oberarmknochens), was das Vorliegen einer vorbestehenden Tendinose (nicht entzündliche degenerative Erkrankung; dazu act. 447) der Supraspinatussehne überwiegend wahrscheinlich mache, unter anderem auch unter Berücksichtigung der Altersgruppe des Geschädigten. Beim Pri- vatkläger liege ein Acromion Typ II nach Bigliani (Schulterdach mit ge- krümmter bzw. konkaver Unterfläche) mit zusätzlichem Downsloping (steil abfallendes Schulterdach; zu beidem https://flexikon.doccheck.com) vor. Der Raum zwischen Acromion und Humeruskopf sei eingeengt, was zu ei- ner chronischen Reizung und konsekutiven Schädigung der Supraspi- natussehne führe. Die pathologischen Veränderungen im rechten Schulter- gelenk seien aus seiner Sicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit krankhaft degenerativer Art, wobei diese Veränderun- gen über Monate und Jahre asymptomatisch verlaufen können (aber nicht müssen) und anlässlich einer ungewöhnlichen Belastung, Bewegung oder starken Erschütterung erstmals symptomatisch werden können, ohne dass sie dadurch verursacht worden wäre. Ein Hämatom oder Schwellungszu- stände im Bereich der Supraspinatussehne, wie sie nach frischen Rupturen meist sichtbar seien, seien im MRT zudem nicht nachgewiesen. Es handle sich damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um krankhaft degenera- - 15 - tive Veränderungen, wie sie in dieser Altersgruppe des Geschädigten häu- fig auftreten würden. Eine frische Ruptur oder Teilruptur im Bereich der Ro- tatorenmanschette führe mit wenigen Ausnahmen immer zu einer sehr star- ken Schmerzhaftigkeit und hochgradigen Bewegungseinschränkung im Sinne einer sogenannten Pseudoparalyse der Schulter. Dass der Geschä- digte in unmittelbarem Nachgang zum Ereignis ein normales Verhalten auf- gewiesen habe mit Ohren zuhalten und er seinen LKW von der Kiesablage weggefahren habe, erachte er bei frischer traumatischer Ruptur für nicht ganz unmöglich, aber als äussert unwahrscheinlich (Berufungsbegründung S. 14). Der Privatkläger verweist darauf, dass er durch den Vorfall einen Schock erlitten habe. Seine Verletzungen habe er erst später realisiert, worauf er die Notfallaufnahme aufgesucht habe. Da er sich die Schulterverletzung nicht habe erklären können, sei er in die – wie sich später herausgestellt habe – irrige Annahme verfallen, dass er aus dem Lastwagen geschleudert worden sei. Der Privatkläger verweist auf das Schreiben von Dr. I. vom 26. Mai 2021 (act. 393 f.), nach welchem es posttraumatisch durchaus möglich sei, dass die Erinnerung ausgelöscht werde (Berufungsantwort S. 6 und 12) und eine Rotatorenmanschettenläsion nicht unbedingt direkt nach dem Trauma zu einer Pseudoparalyse führen müsse (Berufungsantwort S. 10). Auch Dr. K. halte ein normales Verhalten nach einer traumatischen Rota- torenmanschettenläsion nicht für ganz unmöglich (Berufungsantwort S. 11). Dr. I. führe in seinem Schreiben vom 26. Mai 2021 aus, dass Strom- schläge stärkste Muskelkontraktionen auslösen könnten. Im Übrigen könne die erlittene Verletzung aufgrund der gewaltigen kinetischen Energie, wel- che der Stromschlag ausgelöst habe, auch ohne Stromeintritt erfolgt sein. Die Verletzung des Privatklägers sei nicht degenerativer Natur. Der MRI- Arthografie vom 2. August 20219 sei zu entnehmen, dass "kaum AC-Ge- lenkarthrose" (AC-Gelenk = laterales Schlüsselbeingelenk; dazu https://fle- xikon.doccheck.com) vorhanden gewesen sei und er sich über eine "kräf- tige Rotatorenmanschettenmuskulatur" erfreue. Im Operationsbericht habe sich zudem glenohumeral (das Schultergelenk betreffend; Glenohumeral- gelenk = Schultergelenk; dazu https://flexikon.doccheck.com) eine alters- entsprechende unauffällige Knorpeloberfläche präsentiert (Berufungsant- wort S. 9 ff.). 3.5.3.4. Zunächst ist festzuhalten, dass die Parteien die Ausführungen aus den Be- richten von Dr. K. vom 10. Juli 2021 bzw. von Dr. I. vom 26. Mai 2021 kor- rekt wiedergeben, womit zur Vermeidung von Wiederholungen auf eine er- neute Aufführung des Inhalts der Berichte verzichtet werden kann. Es trifft zu, dass bereits Dr. I. im J. [Spital] ein subacromiales Impingement erwähnte (vgl. etwa act. 215 und 217). Dieses wurde von Dr. I. im Bericht - 16 - vom 18. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten als wahr- scheinlich degenerativen Ursprungs beschrieben (act. 119). Während Dr. K. den fehlenden Raum zwischen Schulterdach und Humeruskopf indes- sen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als vorbestehende krankhafte Ursache für eine (möglicherweise schmerzfrei) vorbestehende chronische Reizung und Schädigung der Supraspinatussehne betrachtete, beschrieb Dr. I. das subacromiale Impingement indessen lediglich als eher mild und ging – auch nach Bekanntwerden des Umstands, dass der Privatkläger nicht aus dem Lastwagen gefallen ist – von einer traumatischen Ursache der Rotatorenmanschettenläsion aus (act. 119, Schreiben vom 26. Mai 2021 act. 393 f.). Auch Dr. K. bezeichnete eine traumatische Ursache zu- mindest als möglich (act. 439). Der Privatkläger gab durchwegs an, vor dem Vorfall keine Schmerzen an der rechten Schulter verspürt zu haben (polizeiliche Einvernahme vom 10. Dezember 2019 act. 47; Protokoll HV act. 367). Entsprechend dieser Angaben sind auch keine Arbeitsausfälle zufolge Schmerzen an der rech- ten Schulter bekannt bzw. werden vom Beschuldigten auch nicht geltend gemacht. Nach dem Vorfall begab sich der Privatkläger auf die Notfallauf- nahme, wo er erstmals über Schmerzen an der rechten Schulter klagte (Be- richt G. [Spital] vom 25. Juli 2019 act. 25 f.). Der Privatkläger befand sich während der heftigen, auf der Videoaufnahme eindrücklich zu erkennenden Explosion im Lastwagen. Ob er mit dem Starkstrom selbst in Berührung kam oder dieser lediglich durch den Lastwagen floss, kann dabei offenblei- ben, zumal er bereits aufgrund der heftigen Explosion enormen Energien ausgesetzt war. Die Einschätzungen von Dr. I., gemäss welchen beim Pri- vatkläger zwar ein mildes subacromiales Impingement vorbestanden habe, die diagnostizierten erheblichen Verletzungen der Rotatorenmanschette je- doch auf das traumatische Ereignis vom 24. Juli 2019 zurückzuführen seien, erscheinen damit ohne weiteres nachvollziehbar. Sowohl Dr. I. als auch Dr. K. erachten es als möglich, dass der unter Schock stehende Pri- vatkläger mit den beschriebenen Verletzungen ein Fahrzeug lenkte. Die Ausführungen von Dr. K., dass Verletzungen an der Rotatorenmanschette über lange Zeit schmerzfrei bleiben und erst durch eine Belastung schmerzhaft werden könnten, können hingegen nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragen werden. Angesichts der regelmässigen kör- perlichen Belastungen des Privatklägers im Rahmen seiner beruflichen Tä- tigkeit (polizeiliche Einvernahme vom 10. Dezember 2019 act. 47; Protokoll HV act. 366) wären bei einer erheblichen vorbestehenden Schädigung der Sehnen der Rotatorenmanschette bereits früher deutliche Schmerzen und Bewegungseinschränkungen zu erwarten gewesen, welche dem Privatklä- ger die Ausübung seines Berufs erheblich erschwert hätten. Anhaltspunkte, dass sich der Privatkläger zwischen dem Vorfall um 16.30 Uhr und dem gleichentags erfolgten Aufsuchen der Notfallstation noch in einen weiteren Unfall verwickelt war, welcher für die Verletzungen hätte ursächlich sein können, liegen im Übrigen in keiner Weise vor. - 17 - Es ist damit als erstellt zu erachten, dass die Rotatorenmanschettenläsion des Privatklägers auf den vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom 24. Juli 2019 zurückzuführen ist. 3.5.4. 3.5.4.1. Der Beschuldigte bringt im Berufungsverfahren hinsichtlich des gemäss Anklageschrift vom Privatkläger erlittenen Knalltraumas vor, dass weder das Bestehen eines Tinnitus noch eines Knalltraumas nachgewiesen sei. Wenn die Vorinstanz ein Knalltrauma aus dem "aus dem Stromschlag re- sultierenden Knall" ableite, nehme sie eine medizinische Beurteilung vor, ohne über das notwendige Fachwissen zu verfügen. Es fehle an einer be- sonderen Prüfung, welche bei organisch nicht nachweisbaren Beschwer- debildern notwendig sei (Berufungsbegründung S. 15 und 18). 3.5.4.2. Der Privatkläger schilderte erstmals bei seinem Eintritt ins G. [Spital] eine Hörminderung und einen Tinnitus (Ohrgeräusche; dazu https://flexi- kon.doccheck.com). Es konnte weder eine Trommelfellläsion noch eine Hörminderung eruiert werden. Dennoch wurde der Verdacht auf ein Knall- trauma festgehalten (Bericht G. [Spital] act. 25). Nachdem der Hausarzt Dr. H. den Privatkläger zufolge persistierender Kopfschmerzen nach Stromschlag und Knalltrauma an den Neurologen Dr. L. überwiesen hatte (act. 232), hielt dieser in seinem Schreiben vom 30. August 2019 fest, dass der Privatkläger seit dem Unfall (neben Schulterschmerzen rechts) über anhaltende Nacken- und Kopfschmerzen sowie Schwankschwindel und ei- nen pfeifenden Tinnitus im rechten Ohr klage. Er diagnostizierte u.a. ein posttraumatisches cervico-cephales Schmerzsyndrom, Schwankschwindel und einen pfeifenden Tinnitus rechts. Den Tinnitus beurteilte er als Folge des lauten Knalls (act. 248 f.). 3.5.4.3. Es trifft zu, dass der vom Privatkläger geschilderte pfeifende Tinnitus ge- mäss dem erwähnten Bericht des G. [Spital] organisch nicht nachweisbar ist. Anhaltspunkte, dass die Aussagen des Privatklägers hinsichtlich des Vorliegens dieser seit dem Vorfall anhaltenden Ohrgeräusche nicht zutref- fen könnten, liegen indessen nicht vor. Zudem lassen sich die vom Privat- kläger geschilderten Beschwerden ohne Weiteres mit dem Ereignis verein- baren. Auch wenn die Videoaufnahme keinen Ton aufweist, bestehen keine Zweifel daran, dass eine derart heftige Explosion mit einer massiven Druck- welle und einem sehr lauten Knall einhergeht, welcher geeignet ist ein Knalltrauma (https://flexikon.doccheck.com: Lärmtrauma, dass durch einen Knall ausgelöst wird) zu verursachen. Auch Dr. L. und Dr. H. zweifelten in keiner Weise am Vorliegen der vom Privatkläger geschilderten Beschwer- den. Dr. L. beurteilte den Tinnitus vielmehr – wie erwähnt – als Folge des - 18 - lauten Knalls. Mit der Vorinstanz (E. II.12) ist damit von einem aufgrund des Stromschlags entstandenen Knalls auszugehen, welcher beim Privatkläger zu einem Knalltrauma und daraus resultierend zu einem pfeifenden Tinni- tus rechts führte. 3.6. Zusammenfassend ist als erstellt zu betrachten, dass der Privatkläger im Auftrag des Beschuldigten am 24. Juli 2019 auf dem Areal der C. Kies ab- lud und hierzu einen Kieshügel über eine dafür vorgesehene "Rampe" aus Kies befuhr. Als er die Kippmulde des Lastwagens anhob, kam er mit der über dem Kieshügel verlaufenden Hochspannungsleitung in Berührung, wodurch es zu einem Kurzschluss kam und kurzzeitig Strom durch den Lastwagen floss, was u.a zu einer heftigen Explosion führte, wobei der Pri- vatkläger, welcher sich im Lastwagen befand, eine Rotatorenmanschetten- läsion (Supraspinatus-/Infraspinatussubtotalläsion rechts mit schwerst ge- röteter Bizepssehne) sowie ein Knalltrauma erlitt. Das in der Anklageschrift ebenfalls genannte subacromiale Impingement eher milden Charakters rechts ist indessen als vorbestehend einzuordnen und damit nicht auf den Vorfall zurückzuführen. 3.7. 3.7.1. Die Vorinstanz qualifizierte die beim Vorfall erlittenen Schulterverletzungen des Privatklägers aufgrund dessen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Chauffeur als schwer. Hinsichtlich des Tinnitus ging sie von einer einfachen Körperverletzung aus (vorinstanzliches Urteil E. III.3.2 f.). 3.7.2. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, dass die IV aufgrund des hohen Alters des Privatklägers pragmatisch entschieden habe. Die Ursa- che einer allfälligen Invalidität sei angesichts der Vielzahl umstrittener Di- agnosen und Zusatzdiagnosen offen. Der Privatkläger gebe im Übrigen an, dass er weiterhin fahren könne (Berufungsbegründung S. 19). 3.7.3. Als wichtige Glieder im Sinne von Art. 122 Abs. 2 StGB gelten vor allem die Extremitäten wie Arme und Beine sowie Hände und Füsse, aber auch etwa Handgelenke. Unbrauchbar ist ein wichtiges Organ oder Glied nur, wenn es in seinen Grundfunktionen erheblich gestört ist. Eine nur leichte Beein- trächtigung genügt hingegen nicht, selbst wenn sie dauerhaft ist. Was die bleibende Arbeitsunfähigkeit betrifft, genügt es, wenn diese in der ange- stammten Tätigkeit der verletzten Person besteht, zumal die in Art. 122 StGB vorausgesetzte Schwere der Körperverletzung auch aufgrund des Umstandes gegeben wäre, dass der verletzten Person dadurch ein Berufs- wechsel aufgezwungen wird. Die in Art. 122 Abs. 1 und 2 StGB genannten Beeinträchtigungen haben beispielhaften Charakter. Als "andere schwere - 19 - Schädigung des Körpers oder der körperlichen oder geistigen Gesundheit" im Sinne der Generalklausel von Art. 122 Abs. 3 StGB kommt nur eine Be- einträchtigung in Frage, die mit den genannten Sachlagen in ihrer Schwere vergleichbar ist. Dies ist etwa der Fall, wenn sie mit einer langen Bewusst- losigkeit, einem schweren und lang dauernden Krankenlager ("plusieurs mois d'hospitalisation"), einem ausserordentlich langen Heilungsprozess o- der einer Arbeitsunfähigkeit während eines grossen Zeitraumes ("de nom- breux mois d'incapacité de travail") verbunden ist. Im Übrigen kann eine Kombination verschiedener Beeinträchtigungen, die für sich allein noch nicht als schwere Körperverletzung gelten, diese Qualifikation in der ge- samtheitlichen Würdigung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 122 Abs. 3 StGB rechtfertigen. Der Begriff der schweren Körperverletzung ist mit Blick auf den Einzelfall auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_20/2021 vom 17. März 2021 E. 2.2 m.w.H.). 3.7.4. Der Privatkläger musste sich aufgrund seiner am 24. Juli 2019 erlittenen Schulterverletzungen am 2. Oktober 2019 einer Schulteroperation unter- ziehen (Operationsbericht act. 215). Den Akten sind in diesem Zusammen- hang mehrere Arztzeugnisse zu entnehmen, mit welchen dem Privatkläger eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Dr. I., welcher die Schulteroperation durchgeführt hatte, hielt mit ärztlichem Zeugnis vom 11. November 2019 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 30. Ja- nuar 2020 fest (act. 199). Den IV-Akten ist zu entnehmen, dass der Haus- arzt Dr. H. in seinem Bericht vom 8. Oktober 2020 das Bestehen einer 100%-igen Arbeitsunfähigkeit als LKW-Chauffeur bestätigte (act. 329.5; Arztbericht nicht in den Akten). Der Privatkläger sagte anlässlich der Haupt- verhandlung vom 5. April 2022 aus, dass er nach wie vor keine Kraft in der Schulter habe (act. 365). Er könne nicht mehr als Lastwagenchauffeur ar- beiten, da er auch (körperliche) Arbeiten ausführen müsse (etwa, wenn er "kippe" oder Pakete mitnehmen müsse), was nicht mehr gehe (act. 366). Gründe, an den ärztlich bestätigten Ausführungen des Privatklägers zu zweifeln, sind nicht ersichtlich. Es ist damit von einer mehrjährigen und an- dauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit des Privatklägers in seinem langjährigen Beruf als Lastwagenchauffeur auszugehen. Diese hängt nach dem Gesagten offensichtlich mit der am 24. Juli 2019 erlittenen Schulter- verletzung und dem auch nach der Operation fortdauernden Kraftverlust zusammen. Die vom Beschuldigten erwähnten und auch in den IV-Akten aufgeführten weiteren gesundheitlichen Probleme des Privatklägers (Dia- betes mellitus und arterielle Hypertonie [Bluthochdruck], act. 329.5) bestan- den bereits vor dem heute zu beurteilenden Ereignis (vgl. etwa act. 213) und hinderten den Privatkläger offensichtlich nicht an der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Lastwagenchauffeur (vgl. auch act. 329.4). Bezüg- lich der Rotatorenmanschettenverletzung ist damit – mit der Vorinstanz - 20 - (E. III.3.3) – von einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB aus- zugehen. Hinsichtlich des erlittenen Knalltraumas klagt der Privatkläger zwar über einen fortbestehenden pfeifenden Tinnitus rechts (act. 365). Schwere Be- einträchtigungen sind in diesem Zusammenhang jedoch nicht bekannt und werden auch nicht geltend gemacht, womit die Voraussetzungen für die Annahme einer schweren Körperverletzung i.S.v. Art. 122 StGB diesbezüg- lich nicht erfüllt sind und von einer leichten Körperverletzung auszugehen ist. Es kann auch hier auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. III.3.3). 3.8. 3.8.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob dem Beschuldigten eine Sorgfaltspflichtver- letzung vorzuwerfen ist, aufgrund welcher es am 24. Juli 2019 beim Abla- den von Kies durch den Privatkläger zum Kontakt des Lastwagens mit der Hochspannungsleitung gekommen ist. 3.8.2. Ein Schuldspruch wegen Fahrlässigkeit setzt voraus, dass der Täter den tatbestandsmässigen Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verur- sacht hat. Sorgfaltswidrig ist ein Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risi- kos überschritten hat. Wo besondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Fehlen solche, kann sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auf allgemein anerkannte Verhaltensregeln privater oder halbprivater Vereinigungen oder auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz stützen (BGE 148 IV 39 E. 2.3.3 m.w.H.). Die Zurechenbarkeit des Erfolgs bedingt die Voraussehbarkeit nach dem Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begüns- tigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers beziehungsweise eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Angeschuldigten – in den Hintergrund drän- gen. Weitere Voraussetzung ist, dass der Erfolg vermeidbar war. Dabei wird ein hypothetischer Kausalverlauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg - 21 - bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre (BGE 135 IV 56 E. 2.1 m.w.H., Urteil des Bundesgerichts 6B_1056/2016 vom 6. Juni 2017 E. 1.3.1). Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, dass er nicht für die Einhaltung der Sicherheitsabstände zur Hochspannungsleitung und deren Überwachung gesorgt habe, obwohl er als Geschäftsführer und Sicherheitsverantwortli- cher hierfür zuständig gewesen sei. 3.8.3. In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, dass die D. als Betriebsinha- berin der Hochspannungsleitung (und nicht der Beschuldigte) für die Ein- haltung und Kontrolle von Sicherheitskonzepten sei (Berufungsbegründung N. 20 f.). Der Beschuldigte war im massgeblichen Zeitpunkt Geschäftsführer und al- leiniger Verwaltungsrat der C.. Zwischen der D. und der C. besteht ein Dienstleistungsvertrag, mit welchem ein Durchleitungsrecht vereinbart wurde. Die weiteren Vertragsbestimmungen enthalten u.a. Abstandsvor- schriften betreffend Pflanzen und Gebäude zu den Leitern, welche die C. einzuhalten hat (act. 81 f.). Hinsichtlich der Kiesdepots finden sich keine Bestimmungen. Der Beschuldigte verwies indessen auf Schulungen, wel- che die D. durchgeführt habe und gemäss welchen zu den Leitungen ein Abstand von 5.2 Meter einzuhalten sei. Er gab an, dass die Höhe bzw. Grösse der Kiesdepots variabel sei (Befragung vom 25. Februar 2020 act. 52 ff., Protokoll HV act. 369) sowie dass er für die Überwachung der Depots zuständig gewesen sei und grundsätzlich im Schnitt jede Woche einen Rundgang gemacht habe, um zu prüfen, ob die Sicherheitsvorschriften ein- gehalten seien (act. 54). Er sei jahrelang Koordinator Sicherheit gewesen und sie hätten viele Schulungen. Es sei die Aufgabe des Betriebsleiters, die Abstandsvorschriften vom Boden der Kiesmoräne bis zur Leitung zu messen (Protokoll HV act. 369). Die C. schuf mit den in Höhe und Grösse veränderlichen Kiesdepots und dem damit variierenden Abstand zu den Leitungen einen Gefahrenzustand, welcher einzig durch die C. kontrolliert werden konnte. Der Beschuldigte räumte auch von Anfang an ein, für die Einhaltung der Sicherheitsvorschrif- ten wie etwa der gemäss den Schulungen der D. verlangten Mindestab- stände verantwortlich gewesen zu sein. Mit der Vorinstanz ist damit davon auszugehen, dass die Überwachung der Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, insbesondere die Einhaltung der Abstände zwischen den variablen Kiesdepots und den Hochspannungslei- tungen in den Verantwortungsbereich der C., namentlich des Beschuldig- ten als Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragter, fiel (vorinstanzliches Urteil E. III.4.1). Der Beschuldigte gab im Übrigen auch nicht an, dass er - 22 - auf (über die erfolgten Schulungen hinausgehende) weitere Massnahmen seitens der D. vertraut habe. Vielmehr erachtete er sich – wie erwähnt – hinsichtlich der Sicherheitskontrollen als zuständig. 3.8.4. Die Anklage verweist auf den in Anhang 3 der Verordnung über elektrische Leitungen vom 30. März 1994 (SR 734.31, Leitungsverordnung [LeV]) und vom eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI) vorgegebene Mindest- abstand von 9.7 Meter sowie den von der D. verlangten allgemeinen Si- cherheitsabstand von 5.2 Meter. Der in Anhang 3 der Leitungsverordnung vorgegebene Mindestabstand zum Boden (Vertikalabstand) beträgt bei Hochspannungs-Weitspannleitun- gen 7.5 m + s (s = 0.01 m pro kV Nennspannung). Bei einer Nennspannung von (wie vorliegend) 220 kV ergibt dies einen Mindestabstand von 9.7 Me- ter (7.5 m + 2.2 m), welcher zwischen Boden und Leiter einzuhalten ist, sowie einen einzuhaltenden Direktabstand von mindestens 5 m + s, vorlie- gend ausmachend 7.2 Meter. Bei einer Hochspannungs-Regelleitung in be- fahrbarem Gebiet ("im übrigen Gebiet") wäre ein Mindestabstand von 9.2 Meter (7 m + 2.2 m) zwischen Boden und Leitung sowie ebenfalls ein Di- rektabstand von mindestens 7.2 Meter (5m + 2.2 m) einzuhalten. Ob es sich vorliegend um eine Hochspannungs-Weitspannleitung oder eine Hochspannungs-Regelleitung handelt, lässt sich (soweit ersichtlich), den Akten nicht entnehmen, kann indessen offenbleiben. Der zwischen dem zu befahrenden Boden des Kiesdepots ("Rampe") gemessene Abstand zum Leiter betrug lediglich 7.6 m (act. 63 und Beilage 5 zur Eingabe vom 28 No- vember 2019 act. 68 ff.), womit in beiden Fällen der gemäss Anhang 3 der Leitungsverordnung verlangte minimale Vertikalabstand offensichtlich nicht eingehalten wurde. Auch der gemäss Leitungsverordnung verlangte Direkt- abstand von 7.2 Meter sowie der von der D. im Rahmen von bei der C. durchgeführten Schulungen verlangte allgemeine Sicherheitsabstand (d.h. Direktabstand) von 5.2 Meter (act. 53 und 57) wurde angesichts des Kon- takts der ausgefahrenen Mulde mit der Leitung offensichtlich in keiner Weise eingehalten. 3.8.5. Dem Beschuldigten waren nach dem Gesagten sowohl die Möglichkeit des Anwachsens der Kiesdepots als auch der Umstand bekannt, dass Mindest- abstände zu den Leitungen einzuhalten waren. Dass ihm nach seinen An- gaben die in der Leitungsverordnung vorgesehenen Vertikalabstände zwi- schen Boden und Leitung von 9.7 bzw. 9.2 Meter nicht bekannt waren und er stattdessen von einem gemäss den Schulungen der D. einzuhaltenden Direktabstand von 5.2 Metern ausging, ist unerheblich, zumal – wie er- wähnt – angesichts des Kontakts der Kippmulde des Lastwagens mit der - 23 - Leitung gar kein Abstand mehr bestand und keiner der geforderten Min- destabstände eingehalten wurde. 3.8.6. Der für die Einhaltung der Sicherheitsabstände zuständige Beschuldigte machte nach eigenen Angaben im Schnitt einmal wöchentlich einen Rund- gang durch das Areal, um zu prüfen, ob die Sicherheitsbestimmungen ein- gehalten würden. Vom 15. bis 26. Juli 2019 sei er jedoch in den Ferien gewesen, wobei er den letzten Rundgang ein paar Tage vor dem letzten Arbeitstag gemacht habe (act. 54; vgl. E. 3.8.3). Im Zeitpunkt des Vorfalls sei er über 14 Tage nicht auf dem Areal gewesen (act. 369). Dies, obwohl sich die Höhe des Depots je nach "Anfallmenge" jederzeit verändern könne. Der Mitarbeiter, welcher in seiner Abwesenheit für Kontrollen zu- ständig sei, sei zum gleichen Zeitpunkt in den Ferien gewesen (act. 54). 3.8.7. Damit steht fest, dass der Privatkläger mit der Anlieferung von Kies beauf- tragt worden war, ohne dass der Beschuldigte im Zeitraum der Anlieferung bzw. den Tagen davor die Einhaltung von Abständen des vom Beschuldig- ten zu befahrenden Kiesdepots zur darüber verlaufenden Hochspannungs- leitung in irgendeiner Weise überprüft bzw. die Überprüfung an eine andere Person delegiert hat. Der Beschuldigte traf damit in dieser Hinsicht keinerlei Sicherheitsvorkehrungen, womit er die erforderliche Sorgfalt verletzte. Ob die Durchführung eines wöchentlichen Rundgangs mit blosser Einschät- zung der Abstände der geforderten Sorgfalt genügt hätte, oder ob hierzu weitere Massnahmen erforderlich gewesen wären, muss vorliegend nicht geprüft werden. 3.8.8. Dass es bei fehlender Kontrolle der Einhaltung von bei einem in der Höhe variablen Kiesdepot zu einer gefährlichen Nähe oder – wie vorliegend – gar zu einem Kontakt zwischen der (zwingend zu kippenden) Mulde des abla- denden Lastwagens und der Starkstromleitung kommen könnte, erscheint nicht ungewöhnlich. Vielmehr entspricht es gerade der Schutzbestimmung der Abstandsvorschriften sowie dem Zweck der vom Beschuldigten be- schriebenen, grundsätzlich (nicht aber in den zwei Wochen vor dem Vorfall) durchgeführten Sicherheitsrundgängen, solche Ereignisse zu verhindern. Es vermag damit an der Vorhersehbarkeit des Erfolgs nichts zu ändern, dass dem Privatkläger die über das Areal verlaufenden Hochspannungslei- tungen bekannt waren (Protokoll HV act. 363, dazu Berufungsbegründung S. 23), zumal der Beschuldigte sich nicht darauf verlassen durfte, dass der Privatkläger an der (dem Beschuldigten obliegenden) sorgfältigen Siche- rung des Areals zweifeln und an dessen Stelle die Abstände zur Leitung abschätzen würde. Es war für den Beschuldigten damit (entsprechend der zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen, E. 6.2) vorhersehbar, dass - 24 - die Nichtvornahme von Sicherheitskontrollen beim Abladen von Kies zu ei- nem Starkstromunfall führen könnte. Der Eintritt des Erfolgs hätte durch regelmässige Kontrollen der Lage und Höhe der Depots sowie der Abstände zu den Leitungen ohne weiteres ver- hindert werden können. Dabei hätte bereits die Einhaltung des (in der An- klageschrift genannten, von der D. gemäss Schulungsunterlagen geforder- ten und dem Beschuldigten bekannten) direkten Abstands von 5.2 Metern zwischen der notwendigerweise auszufahrenden Mulde und der Leitung genügt, um einen Kontakt und Kurzschluss zu verhindern. Heute würden nach Angaben des Beschuldigten zur Vermeidung weiterer Unfälle denn auch die Abstände mit Höhenmessgeräten kontrolliert und zudem kleinere Depots an einem anderen Ort angehäuft (Protokoll HV act. 369 f.). Entge- gen der Ansicht des Beschuldigten (Berufungsbegründung S. 24 f.) ist da- mit auch das Erfordernis der Vermeidbarkeit zu bejahen. Es kann auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. III.6.3) 3.9. Zusammenfassend erfüllt der Beschuldigte den Tatbestand der fahrlässi- gen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB. Rechtferti- gungs- und Schuldausschliessungsgründe sind keine ersichtlich. Der vo- rinstanzliche Schuldspruch ist damit zu bestätigen. 4. 4.1. Die Vorinstanz verurteilte den Beschuldigten zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 3'000.00 sowie zu einer Verbindungsbusse von Fr. 10'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 30 Tage Ersatzfreiheits- strafe). 4.2. Der Beschuldigte macht im Berufungsverfahren geltend, dass die festge- setzte Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu hoch sei. Die Nichtanwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB hätte zu einer Reduktion führen müssen. Ausser- dem habe die Vorinstanz das Selbstverschulden des Privatklägers sowie das Nachtatverhalten des Beschuldigten nicht berücksichtigt. Es sei der Privatkläger gewesen, welcher den Kontakt abgeblockt habe. Die Vo- rinstanz habe weiter ausser Acht gelassen, dass der Beschuldigte nur noch 50 % arbeite. Die Tagessatzhöhe von Fr. 3'000.00 sei unverhältnismässig. Im Übrigen habe die Vorinstanz nicht begründet, inwiefern das Vermögen zu berücksichtigen sei (Berufungsbegründung S. 26 f.). 4.3. Das Bundesgericht hat die Grundsätze zur Strafzumessung wiederholt dar- gelegt. Darauf kann verwiesen werden (BGE 144 IV 217 E. 3; 141 IV 61 E. 6.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). - 25 - 4.4. Der Umstand, dass vorliegend teilweise das Qualifikationsmerkmal der schweren Körperverletzung erfüllt ist, bewirkt einzig den Wegfall des An- tragserfordernisses, hat jedoch keine Auswirkungen auf den Strafrahmen (ANDREAS ROTH/TORNIKE KESHELAVA, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 125 StGB) und stellt auch keine Deliktsmehrheit dar, womit Art. 49 Abs. 1 StGB – wie die Vorinstanz zutreffend ausführt (E. IV.2.1.1) – nicht zur Anwendung kommt. 4.5. Fahrlässige Körperverletzung ist nach Art. 125 Abs. 1 StGB mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bedroht. 4.6. Der Beschuldigte befindet sich in stabilen Verhältnissen und ist nicht vor- bestraft (Strafregisterauszug act. 1), womit die Vorinstanz zu Recht auf eine Geldstrafe erkannt hat (E. IV.2.2.1 f.). Einem Wechsel der Sanktionsart stünde im Übrigen auch das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 Satz 1 StPO entgegen. 4.7. Es liegt in der Natur eines jeden Fahrlässigkeitsdelikts, dass der eingetre- tene Erfolg vom Täter nicht beabsichtigt worden ist. Diesem Umstand wird bei der fahrlässigen Körperverletzung bereits durch den Strafrahmen Rech- nung getragen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Tatkomponente des- halb vor allem, wie weit der Beschuldigte die von ihm begangene Sorgfalts- pflichtverletzung nach den inneren und äusseren Umständen hätte vermei- den können. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nahm der Beschuldigte im massgeblichen Zeitraum die ihm obliegende Sicherheitskontrolle in kei- ner Weise wahr und bestellte – obwohl ihm die von der Hochspannungslei- tung ausgehenden Gefahr und die Möglichkeit, dass die Kiesdepots bei grosser Anliefermenge in die Höhe wachsen können – weder eine Vertre- tung noch sorgte er anderweitig dafür, dass Sicherheitsabstände zur Hoch- spannungsleitung eingehalten werden. Vielmehr liess er seine gemäss ei- genen Angaben ansonsten durchgeführten Sicherheitsrundgänge während seiner Ferien und in den Tagen davor ersatzlos aus. Es ist damit von einer schweren Sorgfaltspflichtverletzung auszugehen. Anhaltspunkte, dass die Sicherheitskontrollen aus finanziellen Gründen unterlassen wurden bzw. dass dies zu merklichen Einsparungen geführt hat, liegen indessen nicht vor, weshalb dies (entgegen der vorinstanzlichen Ausführungen, E. IV.2.1.2) bei der Festlegung des Verschuldens auch nicht zusätzlich zu- lasten des Beschuldigten berücksichtigt werden kann. Der Privatkläger zog sich eine schwere Schulterverletzung zu, welche ihm die Ausübung seines angestammten Berufs als Lastwagenchauffeur verunmöglicht. Wie die Vo- rinstanz zutreffend ausführt (E. IV.2.1.2), sind im Rahmen der schweren - 26 - Körperverletzungen weit gravierendere Verletzungen denkbar, womit die vom Privatkläger erlittene Schulterverletzung eher im unteren Bereich des Möglichen einzuordnen ist. Hinzu kommt der anhaltende Tinnitus infolge des erlittenen Knalltraumas, welcher zwar im Alltag eine Belastung darstel- len dürfte, jedoch nicht als schwere Körperverletzung einzustufen ist. Die erlittenen Verletzungen vermögen das Verschulden des Beschuldigten da- mit etwas zu relativieren. Innerhalb der für die Geldstrafe vorgesehenen Möglichkeiten von maximal 180 Tagessätzen ist damit die schuldangemes- sene Strafe im oberen Bereich anzusiedeln, wobei eine Strafe von 120 Ta- gessätzen angemessen erscheint. Ein Selbstverschulden des Privatklägers, welches das Verschulden des Beschuldigten relativieren würde, ist – entgegen der Ansicht der Vorinstanz (E. IV.2.1.2) – nicht anzunehmen. Zwar war dem Privatkläger bekannt, dass Hochspannungsleitungen über das Gelände verlaufen und es war er- sichtlich, dass das Kiesdepot eine beachtliche Höhe aufwies. Er durfte sich indessen auf eine hinreichende Sicherung des Areals durch seinen Auf- traggeber verlassen. Dass der Privatkläger beim Befahren des Depots den vorhandenen bzw. den beim Ausfahren der Mulde benötigten Abstand zur Hochspannungsleitung mit blossem Auge hätte abschätzen müssen, kann zudem nicht verlangt werden, zumal eine solche Schätzung kaum zuver- lässig vorgenommen werden könnte. Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft (Strafregisterauszug act. 1) und ver- hielt sich im Strafverfahren kooperativ. Er zeigte sich zwar nicht in einem Ausmass reuig und einsichtig, der zu einer Strafminderung führen würde, äusserte aber in der Hauptverhandlung zumindest sein Bedauern und gab an, den Kontakt zum Privatkläger zumindest anfänglich gesucht zu haben (Protokoll HV act. 370 f.). Entgegen der vorinstanzlichen Ausführen vermag sich der Umstand, dass das Bedauern des Beschuldigten möglicherweise auch seine eigene Situation betreffen könnte, nicht straferhöhend auszu- wirken. Vielmehr ist die Täterkomponente vorliegend neutral zu werten, so dass diese ohne Auswirkungen auf die Strafzumessung bleibt. Damit erweist sich unter Berücksichtigung des Verschuldens und der per- sönlichen Verhältnisse des Beschuldigten eine Geldstrafe von 120 Tagess- ätzen, verbunden mit einer Busse von Fr. 10'000.00 (dazu nachfolgend E. 4.10), als angemessen. Die Vorinstanz hätte dagegen gestützt auf ihre Argumentation zu einer höheren Strafe gelangen müssen. 4.8. 4.8.1. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, na- mentlich nach Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Fa- milien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum. Ein - 27 - Tagessatz beträgt i.d.R. mindestens Fr. 30.00 und höchstens Fr. 3'000.00 (Art. 34 Abs. 2 StGB). Massgebend ist die wirtschaftliche Leistungsfähig- keit des Täters. Dies entspricht dem Grundsatz der Opfergleichheit, d.h. einer für alle Täter möglichst gleichen Strafwirkung. Ausgangspunkt für die Bestimmung der Tagessatzhöhe ist entsprechend der gesetzlichen Aufzäh- lung das Einkommen des Täters. Die übrigen wirtschaftlichen und persön- lichen Verhältnisse sind aber gleichbedeutend und umfassend zu berück- sichtigen. Sie erlauben es, vom Nettoeinkommen nach oben oder unten abzuweichen. Das Gesetz räumt den Gerichten ein weites Ermessen ein. Im Einzelnen ist zunächst das Nettoeinkommen zu bestimmen und dann festzulegen, wie sich die sonstigen persönlichen und wirtschaftlichen Ver- hältnisse auf die Tagessatzhöhe auswirken. Es handelt sich nicht um einen rechnerischen Vorgang, sondern um eine richterliche Würdigung erhöhen- der und reduzierender Umstände. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters sind gegeneinander abzuwägen und es ist unter dem Gesichtspunkt der Belastbarkeit zu entscheiden, ob und inwiefern sie für ein Abweichen vom Nettoeinkommen sprechen. Der Tagessatz muss für jeden Täter so bemessen sein, dass er an der Höhe des Betrags einer- seits die Ernsthaftigkeit der Sanktion durch den Eingriff in seinen gewohn- ten Lebenswandel spürt und ihm der Betrag andererseits aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auch zumutbar ist (ANNETTE DOLGE, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 45 f. zu Art. 34 StGB). Im Schweizerischen Recht ist das Vermögen nur subsidiär in die Bewer- tung einzubeziehen. Ob und in welchem Umfang das Vermögen in die Ta- gessatzberechnung einbezogen werden soll, entscheidet das Gericht in Ausübung seines pflichtgemässen Strafzumessungsermessen. Dabei hat es die Lebenshaltung und Leistungsfähigkeit des Täters zu würdigen, die beabsichtigte Strafwirkung der Geldstrafe und den Grundsatz der Opfer- gleichheit zu berücksichtigen sowie darauf zu achten, dass die Geldstrafe nicht konfiskatorisch wirkt. Stets ist zu beurteilen, ob das Vermögen die Leistungsfähigkeit deutlich erhöht. Kleinere und mittlere Vermögen fallen deshalb in der Regel ausser Betracht (DOLGE, a.a.O., N. 63 f. zu Art. 34 StGB). In der Lehre werden Freibeträge von Fr. 100'000.00 (200'000.00 bei Ehegatten) verlangt und vorgeschlagen, dass das Vermögen mit 0.15 bis 0.05 % pro Tagessatz bzw. höchstens mit 10 % (d.h. bei 360 möglichen Tagessätzen mit höchstens 0.028 % pro Tagessatz; 10 % / 360 Tages- sätze) berücksichtigt werden sollte. Da seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Gesetzesrevision gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB für die Geldstrafe nur noch maximal 180 Tagessätze (anstatt 360 Tagessätze) vorgesehen sind, führt letzterer Berechnungsvorschlag mit Berücksichtigung zu 10% wohl ebenfalls zu einer Anrechnung von 0.05 % pro Tagessatz (10 % / 180 Tagessätze). - 28 - 4.8.2. Der Beschuldigte verfügte gemäss Lohnausweis im Jahr 2021 über ein Jahreseinkommen von Fr. 110'379.20 netto (act. 450), wobei dies einem Beschäftigungsgrad von 50 % entspricht, welchen er seit 2021 gewählt habe, um mehr Freiheiten geniessen zu können (Protokoll HV act. 371). In der Berufungsbegründung verwies er ebenfalls auf dieses Einkommen (Be- rufungsbegründung S. 28). Den Steuerunterlagen der Gemeinde R. ist zu entnehmen, dass der Beschuldigte im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 237'541.00 sowie (zusammen mit seiner Frau) ein steuerbares Vermö- gen von Fr. 46'260'706.00 deklarierte (Beilage vorinstanzliche Akten). Das Vermögen von rund Fr. 46'000'000, über welches der Beschuldigte gemeinsam mit seiner Frau verfügt, übersteigt dessen Jahreseinkommen um ein Vielfaches und erhöht seine Leistungsfähigkeit offensichtlich deut- lich, womit das Vermögen in die Berechnung der Tagessatzhöhe einzube- ziehen ist. Zieht man einen Freibetrag von Fr. 200'000.00 (für Ehegatten) ab und wendet man die angemessen erscheinende Anrechnung von 0.05 % pro Tagessatz an, ergibt sich ein Betrag von Fr. 22'900.00, welcher pro Tagessatz anzurechnen wäre. Selbst bei einer Berücksichtigung nur der Hälfte des Vermögens (d.h. Fr. 23'000'000) und einem Freibetrag von Fr. 100'000.00 (für Einzelpersonen) würde sich ein pro Tagessatz anzu- rechnender Betrag von Fr. 11'450.00 ergeben. Bei Anwendung des in der Lehre vorgeschlagenen Prozentsatzes von 0.028 % pro Tagessatz wären Fr. 12'768.00 bzw. (bei Berücksichtigung nur des halben Vermögens und einem Freibetrag von Fr. 100'000) Fr. 6'412.00 pro Tagessatz anzurech- nen. All diese auf den Tagessatz anzurechnenden Beträge übersteigen die ma- ximale Tagessatzhöhe von Fr. 3'000.00 bei weitem, womit es – mit der Vo- rinstanz – angemessen erscheint, den Tagessatz auf diesen Betrag festzu- setzen. Dem Beschuldigten wird damit eine Geldstrafe 120 Tagessätzen zu Fr. 3'000.00 auferlegt. Die Geldstrafe beläuft sich folglich auf Fr. 360'000.00. 4.9. Die Vorinstanz hat die Geldstrafe mit zutreffender Begründung aufgescho- ben und die Probezeit auf die Mindestdauer von zwei Jahren festgesetzt. Es kann auf die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (E. IV. 3.1 f.). 4.10. Eine bedingt ausgesprochene Geldstrafe kann mit einer Busse verbunden werden (Art. 42 Abs. 4 StGB). Vorliegend ist die Verbindung der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe mit einer Busse angezeigt, um dem Beschul- digten die Ernsthaftigkeit der Sanktion und die Konsequenzen seines Han- delns deutlich vor Augen zu führen. Zudem soll er gegenüber einem Täter, - 29 - der sich bloss wegen einer Übertretung zu verantworten hat und dafür mit einer Busse bestraft wird, nicht bessergestellt werden (sog. Schnittstellen- problematik). Das Hauptgewicht hat auf der bedingten Geldstrafe zu liegen, während der Busse nur untergeordnete Bedeutung im Sinne eines spürba- ren Denkzettels zukommen kann (BGE 134 IV 1 E. 4.5). Die Obergrenze der Verbindungsbusse liegt in der Regel bei 20 % der schuldangemesse- nen gesamten Strafe. Abweichungen von dieser Regel sind im Bereich tie- fer Strafen denkbar, um sicherzustellen, dass der Verbindungsstrafe nicht eine lediglich symbolische Bedeutung zukommt (BGE 135 IV 188 E. 3.4.4). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so ist der Höchstbetrag der Busse Fr. 10'000.00 (Art. 106 Abs. 1 StGB). Wie die Vorinstanz zutreffend festhält (E. IV.4.2), rechtfertigt sich vorlie- gend die Verhängung einer Verbindungsbusse, um die Besserstellung des mit einer bedingten Geldstrafe belegten Beschuldigten gegenüber einem Täter, welcher wegen einer blossen Übertretung mit einer (zu entrichten- den) Busse bestraft würde, zu vermeiden. Die von der Vorinstanz festge- setzte Verbindungsbusse von Fr. 10'000.00 entspricht zwar dem gemäss Art. 10 Abs. 1 StGB vorgesehen Maximalbetrag, liegt jedoch weit unter der vom Bundesgericht vorgesehenen Obergrenze von 20 % der gesamten schuldangemessenen Strafe (vorliegend Fr. 90'000.00), womit damit so- wohl der untergeordneten Bedeutung der Verbindungsbusse wie auch den wirtschaftlichen Verhältnissen und dem Verschulden des Beschuldigten Rechnung getragen wird. Der Beschuldigte wird damit mit einer Verbin- dungsbusse von Fr. 10'000.00 belegt. Die für den Fall der unentschuldigten Nichtbezahlung der Busse festzuset- zende Ersatzfreiheitsstrafe ist, ausgehend von einem dem Tagessatz von Fr. 3'000 entsprechenden Umrechnungsschlüssel (vgl. BGE 134 IV 60 E. 7.3.3), auf 4 Tage festzusetzen. Das vorinstanzliche Urteil, welches von einer Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Tagen ausging, ist dahingehend zu korri- gieren. 4.11. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer bedingten Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 3'000.00, Probezeit 2 Jahre, sowie zu einer Busse von Fr. 10'000.00 (bei schuldhafter Nichtbezahlung 4 Tage Ersatzfreiheits- strafe) zu verurteilen. 5. 5.1. 5.1.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die vorinstanzlichen Kostenfolgen (Art. 428 Abs. 3 StPO). - 30 - Nachdem der Beschuldigte schuldig gesprochen wird, ist die vorinstanzli- che Kostenverlegung nach wie vor korrekt (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erst- instanzlichen Verfahrenskosten sind deshalb vollumfänglich dem Beschul- digten aufzuerlegen. 5.1.2. Bei diesem Ausgang hat der Beschuldigte die Parteikosten für die freige- wählte Verteidigung im erstinstanzlichen Verfahren selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario). 5.1.3. 5.1.3.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten zur Bezahlung einer Partei- entschädigung von Fr. 17'205.40 (inkl. MwSt und Auslagen). 5.1.3.2. Der Beschuldigte rügt diesbezüglich, dass die geltend gemachten Stunden nicht ausgewiesen seien und deren Notwendigkeit nicht habe beurteilt wer- den können. Zudem sei dem Selbstverschulden des Privatklägers Rech- nung zu tragen (Berufungsbegründung S. 29 f.). 5.1.3.3. Gemäss Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO hat die obsiegende Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Ent- schädigung für notwendige Aufwendungen. Die Privatklägerschaft hat ihre Entschädigungsforderung zu beantragen, zu beziffern und zu belegen. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein (Art. 433 Abs. 2 StPO). Hat die Privatklägerschaft einen Antrag gestellt, wäre sie im Rahmen der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht aufzufordern, diesen zu beziffern und zu belegen (YVONA GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 433 StPO). 5.1.3.4. Der Vertreter des Privatklägers machte auf Nachfrage des Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten anlässlich der Hauptverhandlung einen Stun- denaufwand von 64 bis 65 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.00 zuzüglich einer Auslagenpauschale von 3 % geltend. Das Ein- reichen einer Honorarnote bot er an (Protokoll HV act. 374). Die Vorinstanz sprach dem Privatkläger die genannte Entschädigung schliesslich ohne Vorliegen einer detaillierten Kostennote zu. Mit Verfügung vom 13. Februar 2023 wurde der Vertreter des Privatklägers aufgefordert, seine im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Berufungsver- fahren entstandenen Aufwendungen zu beziffern und zu belegen. Mit Ein- gabe vom 17. Februar 2023 reichte er lediglich eine Kostennote betreffend - 31 - die im Berufungsverfahren zwischen dem 30. November 2022 und dem 15. Februar 2023 entstandenen Aufwendungen ein (Kostennote vom 15. Februar 2023). Seine im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemach- ten Aufwendungen blieben dagegen (erneut) unbelegt. Die Voraussetzungen gemäss Art. 433 Abs. 2 StPO sind damit nicht erfüllt. Nachdem der richterlichen Frage- bzw. Fürsorgepflicht mit der Nachfrage betreffend Höhe der entstandenen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren und der im Berufungsverfahren erfolgten Aufforderung, die im erstinstanzlichen und im Berufungsverfahren entstandenen Aufwendungen zu beziffern und zu belegen, hinreichend Genüge getan wurde, ist nicht auf die Entschädigungsforderung des Privatklägers betreffend seine im erstin- stanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen einzutreten. Das vor- instanzliche Urteil ist entsprechend zu korrigieren. 5.2. 5.2.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung weitgehend und obsiegt einzig hinsichtlich der Ersatzfreiheitsstrafe zur Verbindungsbusse, welche auf 4 Tage anstatt der von der Vorinstanz festgelegten 30 Tage festzulegen ist, sowie hinsicht- lich der Parteientschädigung des Privatklägers für das vorinstanzliche Ver- fahren, auf welche nicht einzutreten ist. Angesichts des erheblichen Be- trags von Fr. 17'205.40, welcher der Beschuldigte dem Privatkläger ge- mäss dem (diesbezüglich zu korrigierenden) vorinstanzlichen Urteil als Par- teientschädigung hätte ausrichten müssen, rechtfertigt es sich, dem Be- schuldigten die Kosten des Berufungsverfahren lediglich zu 4/5 aufzuerle- gen. Der Privatkläger unterliegt im Berufungsverfahren im Umfang des Ob- siegens des Beschuldigten, womit ihm die Verfahrenskosten zu 1/5 aufzu- erlegen sind. 5.2.2. 5.2.2.1. Dem Beschuldigten ist für das Berufungsverfahren im Umfang seines Ob- siegens eine Entschädigung von 1/5 aus der Staatskasse auszurichten (Art. 436 Abs. 2 StPO). 5.2.2.2. Mit Honorarnoten vom 1. September 2022 und 28. November 2022 machte der Beschuldigte bei einem Stundenaufwand von insgesamt 44 Stunden, Auslagen von insgesamt Fr. 17.55 sowie einem Stundenansatz von Fr. 330.00 entstandene Aufwendungen in der Höhe von total Fr. 15'479.25 geltend. - 32 - Für die Berufungsbegründung, welche rund 28 beschriebene Seiten (ohne Rubrum und die beiden letzten Seiten) umfasst, wurde ein Aufwand von insgesamt 36 Stunden geltend gemacht. Auch wenn die Berufungsbegrün- dung im Vergleich zum vorinstanzlichen Plädoyer nicht denselben Aufbau aufweist und die Berufungsbegründung auch nicht eine blosse Wiederho- lung desselben darstellt, konnte die Verteidigerin massgeblich von Syner- gien profitieren, welche den zu erbringenden Aufwand reduzieren. So konnte sie etwa im Zusammenhang mit den auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Ausführungen zur Verletzung des Anklageprinzips, zur dem Beschuldigten vorgeworfenen Sorgfaltspflichtverletzung, zur geltend ge- machten Verantwortung der Leitungsbetreiberin D., zur Glaubhaftigkeit der Aussagen des Privatklägers, zum Unfallhergang und zu den Verletzungen des Privatklägers (inkl. den einzelnen Arztberichten und Diagnosen, der fehlenden Unfallkausalität der Schulterverletzung sowie dem bestrittenen Knalltrauma) auf ihre ausführlichen Vorarbeiten Rückgriff nehmen. Damit erscheint der für die Ausarbeitung der Berufungsbegründung geltend ge- machte Aufwand deutlich überhöht. Anstatt der in Rechnung gestellten 36 Stunden erscheinen 14 Stunden ausreichend, um sich mit dem vorinstanz- lichen Urteil auseinanderzusetzen, bisherige Argumente erneut vorzubrin- gen (was in keiner Weise beanstandet wird) und Ergänzungen vorzuneh- men. Der geltend gemachte Stundenaufwand ist damit um 22 Stunden auf 22 Stunden zu kürzen. Hinzu kommen 2 Stunden, welche für die Ausarbei- tung der Stellungnahme vom 11. Januar 2023 auszurichten sind. Bei einem Regelstundenansatz von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis AnwT), den geltend ge- machten Auslagen von Fr. 17.55 sowie 7.7 % MwSt ergibt sich eine ange- messene Entschädigung von Fr. 5'705.45. Hiervon ist dem Beschuldigten 1/5, ausmachend Fr. 1'141.10, aus der Staatskasse auszurichten. 5.2.3. 5.2.3.1. Gemäss Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 StPO hat die im Rechtsmit- telverfahren obsiegende Privatklägerschaft gegenüber dem Beschuldigten Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung für die notwendigen Ausla- gen im Rechtsmittelverfahren. Der Privatkläger obsiegt vorliegend zu 4/5, womit der Beschuldigte ihm eine Entschädigung in diesem Umfang auszu- richten hat. 5.2.3.2. Der mit Eingabe vom 17. Februar 2023 vom Vertreter des Privatklägers geltend gemachte Aufwand von 10.2 Stunden für das Berufungsverfahren erscheint angemessen. Bei Anwendung des Regelstundenansatzes von Fr. 220.00 (§ 9 Abs. 2bis i.V.m. Abs. 3 AnwT) und zuzüglich der geltend gemachten Auslagen von Fr. 51.60 ergibt sich eine angemessene Entschä- digung von Fr. 2'472.35 (inkl. 7.7 % MwSt). Davon hat der Beschuldigte dem Privatkläger 4/5, ausmachend Fr. 1'977.88 auszurichten. - 33 - 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte wird der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und Abs. 2 StGB schuldig gesprochen. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 34 und Art. 47 StGB zu einer Geld- strafe von 120 Tagessätzen zu je Fr. 3'000.00 verurteilt. Die Geldstrafe be- läuft sich folglich auf Fr. 360'000.00. 2.2. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 42 StGB für die Geldstrafe der bedingte Strafvollzug gewährt. Die Probezeit wird gestützt auf Art. 44 Abs. 1 StGB auf 2 Jahre festgesetzt. 3. 3.1. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 106 und Art. 42 Abs. 4 StGB zu einer Busse von Fr. 10'000.00 verurteilt. 3.2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen vollzogen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers wird auf den Zivilweg verwiesen. - 34 - 5. 5.1 Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus der Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 179.00, zusammen Fr. 1'679.00, werden zu 4/5, ausmachend Fr.1'343.20, dem Beschuldigten und zu 1/5, ausmachend Fr. 335.80, dem Privatkläger auferlegt. 5.3. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem Beschuldigten für das Beru- fungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'141.10 (inkl. Auslagen und MwSt) auszurichten. 5.2 Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger für das Berufungsver- fahren eine Entschädigung von Fr. 1'977.88 (inkl. MwSt und Auslagen) aus- zurichten. 6. 6.1 Die vorinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 5'316.00 (inkl. Anklagege- bühr) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.2 Auf die Entschädigungsforderung des Privatklägers betreffend die im vo- rinstanzlichen Verfahren entstandenen Aufwendungen wird nicht eingetre- ten. Zustellung an: […] - 35 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der voll- ständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweize- rische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerd- elegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 28. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 2. Kammer Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Plüss Boog Klingler