Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. 4. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.00 und den Auslagen von Fr. 94.00, insgesamt Fr. 1'594.00, werden vollumfänglich dem Beschuldigten auferlegt. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'436.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 500.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6. Der Beschuldigte trägt seine erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selber. Zustellung an: […] - 10 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG)