7. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das Obergericht erkennt: 1. Der Beschuldigte ist der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG schuldig. 2. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG und Art. 106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00, ersatzweise 2 Tage Freiheitsstrafe, verurteilt. 3. Folgende beschlagnahmte Gegenstände werden eingezogen und vernichtet: - 7.5 g Kokain - 3.75 Pillen einer unbekannten blauen Substanz - 4 Pillen einer unbekannten roten Substanz