4. Die Vorinstanz hat gestützt auf Art. 69 StGB die Einziehung und Vernichtung der sichergestellten 7.5 g Kokain, 3.75 Pillen einer unbekannten blauen Substanz und 4 Pillen einer unbekannten roten Substanz angeordnet. Der Beschuldigte macht für den Fall eines Schuldspruchs keine Ausführungen zur Einziehung, weshalb es damit sein Bewenden hat. Im Übrigen hat der Beschuldigte auch kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der Einziehung, nachdem er behauptet, die Substanzen würden nicht ihm gehören (Berufungserklärung S. 1 f. lit. a und g; Berufungsbegründung S. 3 Ziff. 3a, S. 5, Anhang Ziff. 7; Protokoll der vorinstanzlichen Hauptverhandlung [act.