In Anbetracht dessen, dass Täter, die lediglich einmalig eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m. Ziff. 8001 Anhang 2 OBV) und es sich bei Kokain um eine sogenannte harte Droge handelt, womit das -8- Verschulden des Beschuldigten schwerer wiegt, erweist sich diese Busse als eher mild. Eine Herabsetzung der Busse kommt daher nicht in Frage. Eine Erhöhung fällt aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausser Betracht, weshalb es bei der von der Vorinstanz ausgesprochenen Busse von Fr. 200.00 sowie der Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen sein Bewenden hat.