3. Die vom Beschuldigten begangene Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG wird mit Busse bis zu Fr. 10'000.00 bestraft (Art. 26 BetmG i.V.m. Art. 106 Abs. 1 StGB). Die Vorinstanz hat den Beschuldigten zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt. Der Beschuldigte war im Besitz von 7.5 g Kokain, was – unabhängig vom vorliegend unbekannten Reinheitsgrad – mehreren Konsumeinheiten entspricht. In Anbetracht dessen, dass Täter, die lediglich einmalig eine geringfügige Menge Cannabis konsumieren, mit einer Ordnungsbusse von Fr. 100.00 bestraft werden (Art. 1 OBG i.V.m.