Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz in E. II.4.2 verwiesen werden. Einzig in Bezug auf den subjektiven Tatbestand ist ausgehend von einem Aufbewahren des Kokains im Wissen darum, dass es sich um ein Betäubungsmittel handelt und der Besitz grundsätzlich nicht erlaubt ist, von einer wissentlichen und willentlichen Deliktsausführung und damit entgegen der Vorinstanz nicht von einem Eventualvorsatz (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.4.2.3), sondern einem direkten Vorsatz des Beschuldigten i.S.v. Art. 12 Abs. 2 Satz 1 StGB auszugehen.