vermögen daran nichts zu ändern, zumal er damit lediglich seine eigene -7- Sicht der Dinge im Hinblick auf die Beweiswürdigung der Vorinstanz darlegt. 2.2.3. Soweit der Beschuldigte darüber hinaus vorbringt, das Einvernahmeprotokoll vom 13. Januar 2021 [recte: 2022] sei ungültig, aus den Akten zu entfernen und dürfe nicht für ein Urteil herangezogen werden (Berufungsbegründung S. 4), ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn die Vorinstanz hat in ihrem Urteil bereits die Unverwertbarkeit des Einvernahmeprotokolls vom 13. Januar 2022 festgestellt und in der Folge nicht auf dieses abgestellt (vorinstanzliches Urteil E. II.3.2).