118, 121), willkürfrei feststellen, dass das Kokain dem Beschuldigten gehört. Die weiteren Vorbringen des Beschuldigten – er habe angegeben, noch nie Betäubungsmittel konsumiert zu haben und es fehle ein Kausalitätszusammenhang dazwischen, dass er die Substanzen für sich aufbewahren solle, wenn er diese nicht konsumiere (Berufungsbegründung S. 2), er habe beteuert, dass er lediglich einmal im Leben vor langer Zeit einmal etwas gekauft habe, was er nicht hätte sollen, was beweise, dass er die Substanzen im Haus nicht erworben habe sowie er habe den Gegenstand in einem nicht ihm gehörenden Gefäss im Zusammenhang mit einem Rosenkrieg geschenkt bekommen (Berufungsbegründung S. 3) – ,