60 f.), seiner als Bemerkung protokollierten Aussage «Ich habe vor langer Zeit mal etwas gekauft, dass ich nicht hätte sollen. Den Rest habe ich geschenkt bekommen. Die Viagratabletten möchte ich zurück.» (act. 59 Rückseite) sowie der übereinstimmenden Aussagen des Beschuldigten und B.s, wonach die Schale mit den Substanzen nicht B. gehöre (GA act. 118, 121), willkürfrei feststellen, dass das Kokain dem Beschuldigten gehört.