Die Vorinstanz hat die Frage abschliessend offengelassen und somit nicht darauf abgestellt. Sie erachtete es bereits aufgrund der übrigen Umstände, insbesondere des Fundorts des Gefässes sowie der Aussagen des Beschuldigten und der Zeugin B. als erstellt, dass die sichergestellten Substanzen dem Beschuldigten gehören (vgl. vorinstanzliches Urteil E. II.3.4.3 f.). Die Vorinstanz durfte aufgrund des unbestrittenen Fundorts der Schale mit dem Kokain und den Pillen im Haus, in dem der Beschuldigte und seine (Ex-) Lebenspartnerin B. wohnten (act. 60 f.), seiner als Bemerkung protokollierten Aussage «Ich habe vor langer Zeit mal etwas gekauft, dass ich nicht hätte sollen.