Zudem habe der Polizist seine weitere Aussage «das Gericht soll rausfinden, wem diese Substanzen gehören» nicht aufgeschrieben (Berufungsbegründung S. 2). Selbst wenn sich die Einwendungen des Beschuldigten als zutreffend erweisen würden – wofür im Übrigen keine Hinweise ersichtlich sind –, liesse sich damit keine Willkür begründen. Ob der Beschuldigte den Tatbestand im Formular anerkannt hat, erweist sich nicht als entscheidwesentlich. Die Vorinstanz hat die Frage abschliessend offengelassen und somit nicht darauf abgestellt.