In Bezug auf die allfällige Anerkennung des Tatbestands im Formular «Strafanzeige Betäubungsmittel-Delikt» bringt der Beschuldigte zusammengefasst vor, sein «Ja» hätte sich auf die Frage des Polizisten bezogen, ob ihm bewusst sei, dass es zu einer Anzeige kommen werde. Für die Frage, ob er den Tatbestand anerkenne, gelte nur die Aussage «Es ist in meinem Haus». Zudem habe der Polizist seine weitere Aussage «das Gericht soll rausfinden, wem diese Substanzen gehören» nicht aufgeschrieben (Berufungsbegründung S. 2).