Einvernahme bei häuslicher Gewalt» (act. 62 ff.; vgl. Beilage 1 der Berufungsbegründung) und somit nicht auf den vorliegend zu beurteilenden Vorwurf der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG, weshalb er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Der Beschuldigte lässt ausser Acht, dass ein Anzeigeformular hinsichtlich des Vorwurfs der häuslichen Gewalt und ein anderes betreffend die Betäubungsmitteldelikte eröffnet wurde (act. 51, 59, 62 ff.).