2.2.2. Weiter bringt der Beschuldigte im Wesentlichen vor, es gebe keinen Beweis, dass die Substanzen ihm gehören würden. Es sei nicht vollständig ermittelt worden, wem die Substanzen gehörten. Die Frage, ob die vorgehaltenen Straftaten anerkannt würden, sei mit «Nein» beantwortet worden. Es sei zu keinem Schuldzugeständnis gekommen (Berufungsbegründung S. 1). Dabei bezieht sich der Beschuldigte jedoch auf seine Antwort «Nein ich habe sie nicht gestossen» im Formular «Handschriftliche -6-