Dass eine andere Lösung nach Ansicht des Beschuldigten ebenfalls möglich erscheint, genügt wie erwähnt nicht, um Willkür zu begründen. Um welche Substanzen es sich bei den sichergestellten roten und blauen Pillen handelt, kann – wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat – offenbleiben, da diese im als Anklage überwiesenen Strafbefehl als unbekannte Substanzen bezeichnet und somit gar nicht als Betäubungsmittel angeklagt worden sind.