¾ Pillen blau (unbekannt)» und «4 Pillen rot (unbekannt)» aufgelistet und der Beschuldigte hat diese Sicherstellungen mit seiner Unterschrift neben der Auflistung bestätigt (act. 59). Die Vorinstanz durfte daraus willkürfrei schliessen, dass es sich bei den 7.5 g weissen Pulvers um Kokain handelt und von weiteren Beweisabnahmen absehen (vgl. BGE 141 IV 273 E. 3.1.1 f.). Dass eine andere Lösung nach Ansicht des Beschuldigten ebenfalls möglich erscheint, genügt wie erwähnt nicht, um Willkür zu begründen.